Dunkles Foto, eine Person tippt auf ihr Smartphone, über dem Smartphone ist das Anmeldefeld einer Brokerapp visualisiert
Symbolgrafik einer Weltkugel die zur Hälfte aus Nullen und Einsen besteht.

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Virtuelle Währung vs. reale Steuerpflicht

Was Kryptoanleger jetzt wissen sollten

Ethereum, XRP, Shiba Inu … Die Liste an Kryptowährungen, die neben dem „Klassiker“ Bitcoin heutzutage existieren, ist lang. Drumherum ist eine bunte, schillernde Welt entstanden, in der große Versprechungen und Goldgräberstimmung keine Seltenheit sind, während sich Kryptowährungen gleichzeitig mehr und mehr zu einem ernstzunehmenden Bestandteil der Finanzmärkte etablieren. Wer hier als Anleger mitspekuliert, sollte sich von der vermeintlichen Anonymität der digitalen Währungswelt jedoch nicht verleiten lassen. Denn auch das Finanzamt hat den Kryptomarkt im Visier und grundsätzlich gilt: Auch virtuelle Gewinne sind ganz real zu versteuern. ttp klärt auf, wann und wie diese ertragssteuerlich zu behandeln sind und welche Mitwirkungspflichten hier für Privatpersonen wie für Unternehmen bestehen.

Symbolgrafik einer Weltkugel die zur Hälfte aus Nullen und Einsen besteht.

Wann Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährung steuerpflichtig sind

Ob Kryptogewinne steuerpflichtig sind, hängt zunächst davon ab, ob die Kryptowerte zum Privat- oder Betriebsvermögen zählen.

Befinden sich die Kryptowerte seit mehr als einem Jahr im Privatvermögen, ist die Spekulationsfrist abgelaufen, so dass die Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können. Innerhalb des Jahres entscheidet die Höhe der Gewinne. Wird eine Freigrenze von € 1.000,- überschritten, liegt Steuerpflicht vor. Achtung: Als Veräußerung gilt in diesem Zusammenhang nicht nur der Verkauf von Kryptowährung, sondern auch deren Tausch in eine andere Kryptowährung oder in eine Ware bzw. Dienstleistung!

Gehören die Kryptowerte zum Betriebsvermögen, unterliegt der Verkauf unabhängig von der Haltedauer stets der Besteuerung.

Was das Finanzamt nicht weiß, macht es nicht heiß? Irrtum!

Bislang fand zwar kein automatischer Datenabgleich zwischen Kryptobörsen und dem Finanzamt statt, seit 2026 ist jedoch die DAC8-Richtlinie der EU in Kraft. Diese sieht vor, dass die Steuerbehörden zukünftig Informationen zu Transaktionen von Kryptowerten austauschen. Zudem verpflichtet sie die Plattformen, Nutzerinformationen zu speichern und im Falle von Ermittlungen offenzulegen. Nach Plänen der OECD soll der Austausch zwischen den Ländern ab 2027 auch international möglich sein. 

Das Netz wird also enger – und jeder Steuerpflichtige sollte sich des Risikos bewusst sein, dass das Finanzamt in einigen Jahren Informationen über seine Kryptowerte erhält, ähnlich wie es bereits Anlegern mit ihren Nummernkonten in der Schweiz erging. Neben Nachversteuerungen drohen dann auch Strafanzeigen. Somit empfiehlt es sich, als Besitzer von Kryptowährung seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Nicht zu vernachlässigen: Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige

Da die Daten zu seinen Kryptowerten in der Informationssphäre des Steuerpflichtigen liegen, fordert das Bundesfinanzministerium eine erhöhte Mitwirkung im Hinblick auf die ertragssteuerliche Behandlung ein, die über die Überlassung des öffentlichen Schlüssels oder der Wallet-Adresse hinaus geht. Wird die Kryptowährung über ausländische Plattformen gehandelt, greifen sogar noch erweiterte Mitwirkungspflichten, um Sachverhalte aufzuklären und erforderliche Beweismittel zu beschaffen. 
Als zweckdienliche Aufzeichnungen werden Transaktionsübersichten der Wallet-Anbieter oder Handelsplattformen oder aber sog. Steuerreports privatwirtschaftlicher Anbieter betrachtet. Letztere ähneln Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten und bauen auf den Transaktionsübersichten auf. Damit diese für die Besteuerung herangezogen werden können, müssen sie allerdings schlüssig sein, dürfen keinen Hinweis auf Unvollständigkeit in sich tragen und nicht im Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen des Finanzamtes stehen. Darüber hinaus sind regelmäßig Auszüge der zugrundeliegenden Reporteinstellungen, wie Kurse und Verbrauchsfolgeverfahren, erforderlich.

Wichtig ist, dass fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste durch Insolvenz der Handelsplattform oder Hacker-Angriffe stets zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen und das Finanzamt zur Schätzung berechtigen.

Damit alles seine Ordnung hat: Wer muss was dokumentieren?

Unternehmen, die Kryptowerte im Betriebsvermögen halten, unterliegen den allgemeinen steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Dies ergeben sich aus Abgabenordnung, Steueroasenabwehrgesetz, Einzelsteuergesetzen sowie den GoBD. Wer ein Datenverarbeitungssystem für aufbewahrungspflichtige Dokumente nutzt, hat bei einer Außenprüfung das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung zu gewährleisten. Gleiches gilt für die Nutzung spezieller Software im Zusammenhang mit Kryptowerten. Für diese ist obendrein eine Verfahrensdokumentation zu erstellen sowie der Grundsatz der Unveränderbarkeit und Vollständigkeit zu beachten.

Von Steuerpflichtigen, die Kryptowährung privat besitzen, kann das Finanzamt ebenfalls eine Reihe an Angaben und Unterlagen anfordern, bis hin zu Screenshots aus Account oder Wallet. Relevant sind in der Regel Anschaffungszeitpunkt, -menge und -kosten, die Art der Anschaffung (Kauf, Tausch, Mining), die genutzte Plattform sowie Veräußerungszeitpunkt und -erlös. Zudem müssen die gewählte Verwendungsreihenfolge sowie Tauschvorgänge und Umschichtungen dokumentiert werden. Summieren sich die Überschusseinkünfte auf mehr als € 500.000,- (bzw. € 750.000,- ab 2027) pro Kalenderjahr, müssen zusätzlich besondere Aufbewahrungsvorschriften beachtet werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dabei sechs Jahre.

Sie haben Fragen dazu, wie Sie Ihre Kryptowerte steuerlich korrekt und nachhaltig sicher dokumentieren können? ttp berät Sie gerne!

11. März 2026
Ihr Ansprechpartner
Master of Science
Bahne Thiesen
Steuerberater
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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