Was Sie über Gutscheine und Geldkarten grundsätzlich wissen sollten
Damit ein Steuervorteil durch Gehaltsumwandlung ausgeschlossen wird, müssen Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, damit sie überhaupt unter die Sachbezugsfreigrenze fallen.
Diese wurde 2022 von € 44 auf € 50 erhöht – einhergehend mit verschärften Gutscheinregelungen. Im Mittelpunkt steht dabei die genaue Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung. Ohne Sachbezug keine Steuerbefreiung – und auch keine Pauschalierung, so lautet die Regel. Diese gilt analog auch für steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu € 60, die zu persönlichen Ereignissen überreicht werden.
Das heißt: Gutscheine und Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland berechtigen. Eine alternative Geldauszahlung ist nicht zulässig bzw. führt zum Bargeldbezug. Zudem setzt ein Sachbezug ein limitiertes Netz an Emittenten bzw. ein begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum voraus. Ist der Kreis zu groß, können Gutschein oder Geldkarte wiederum wie Bargeld angesehen werden, etwa im Falle des Internet-Marktplatzes Amazon.
Sachbezug vs. Geldleistung – Wissenswertes zur Abgrenzung
Im Gegensatz zum Sachbezug zählen laut Gesetz zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Zwei praktische Beispiele:
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hat zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Anspruch auf Übereignung eines Fahrrads. Erhält er statt des Fahrrads jedoch den Betrag für den Erwerb (zweckgebundene Geldleistung) oder bekommt er den Kaufpreis nach Vorlage des Kassenbons erstattet (nachträgliche Kostenerstattung), handelt es sich trotz arbeitsvertraglicher Zweckbestimmung nicht um einen Sachbezug.
Beispiel 2:
Übernimmt der Arbeitgeber Vorsorgeaufwendungen, etwa in Form einer Zusatzkrankenversicherung, für seine Arbeitnehmer, werden diese nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn er unmittelbaren Versicherungsschutz gewährt, nicht aber bei Zahlung eines Zuschusses, damit Mitarbeiter selbst eine Versicherung abschließen können.
Doch wann sind Gutschein oder Geldkarten wie eine Geldleistung zu behandeln? Immer dann, wenn sie einen der folgenden Punkte erfüllen:
- Barauszahlungsfunktion (Die Auszahlung von Restguthaben bis zu einem Euro ist unkritisch.)
- Prepaid-Funktion
- Eigene IBAN
- Nutzbar für Überweisungen
- Nutzbar für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen
- Als Zahlungsinstrument zu hinterlegen
- Ausschließliche Berechtigung zum Tausch gegen andere Gutscheine oder Geldkarten
(Ausnahme: Diese berechtigen wiederum nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen unter den für Sachbezüge relevanten Kriterien.)