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Grafik einer Sprechblase mit einem Herzsymbol darin

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Damit auch das Finanzamt einen Like da lässt

Influencer und Steuern – worauf jetzt zu achten ist

Influencer-Marketing wächst rasant – und mit ihm die steuerlichen Herausforderungen, weshalb es verstärkt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzämter im Fokus steht. Was für viele als Hobby und Nebentätigkeit beginnt, entwickelt sich schnell zum Business und damit zu einer steuerlich relevanten unternehmerischen Aktivität. Und auch Unternehmen sollten beachten, dass Kooperationen steuerliche Pflichten auslösen können.

Bei ttp haben wir die hohe Aktualität des Themas längst erkannt. Vor diesem Hintergrund haben Steuerberaterin Beate Theede, Steuerfachwirtin Chantal Lisann Clausen-Bacher und B.A. Tammo Thomsen in einem Webinar am 30.06.2026 bei der IHK insgesamt über 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die steuerlichen Zusammenhänge für Influencer und deren Auftraggeber aufgeklärt. Für alle, die nicht dabei sein konnten, fassen wir im Folgenden die wichtigsten Erkenntnisse zusammen.

Grafik einer Sprechblase mit einem Herzsymbol darin

Schöner Schein vs. steuerliche Realität: Was Influencer und Unternehmen jetzt wissen sollten

Influencer erzielen Einnahmen z. B. aus Werbung, Affiliate-Links, Donations oder Sachzuwendungen. Diese sind grundsätzlich steuerpflichtig – auch ohne Geldfluss (z. B. Produkte oder Reisen). Bereits erste Kooperationen als Influencer können somit eine Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung erforderlich machen. Beauftragende Unternehmen müssen hingegen insbesondere prüfen, wie Vergütungen gestaltet sind und ob bzw. welche Steuerabzugs- oder Dokumentationspflichten bestehen. 
Wo kein Kläger, da kein Richter? Hier sollte sich keiner zu sicher fühlen, denn die Finanzverwaltung wertet verstärkt Plattformdaten aus, wobei sie sowohl Influencer als auch Unternehmen bei ihren Prüfungen ins Visier nimmt. Daher sind beide Seiten gut beraten, sich verstärkt mit ihren steuerlichen Pflichten auseinanderzusetzen.

Hier ist Sorgfalt gefragt: Betriebsausgaben und Dokumentation

Influencer können zahlreiche Kosten steuerlich geltend machen, sofern diese betrieblich veranlasst sind. Unternehmen und Influencer sollten auf ordnungsgemäße Rechnungen, Verträge und Leistungsbeschreibungen achten, um steuerliche Risiken und Unklarheiten in den Vertragsbeziehungen und gegenüber Behörden zu vermeiden.

  • Umsatzsteuer: komplexe Anforderungen

    Besonders relevant sind Produktzusendungen, internationale Kooperationen sowie Plattformerlöse. Es ist wichtig zu prüfen, ob Reverse-Charge-Regelungen greifen, Rechnungen korrekt ausgestellt werden oder ob ggf. auch die Kleinunternehmer-Regelung greift.
     

  • Von Anfang an: Gewerbesteuer und Anmeldung

    Influencer gelten in der Regel als gewerblich tätig. Eine Gewerbeanmeldung ist bereits mit Beginn der werblichen Tätigkeit erforderlich.
     

  • Auftraggeber aufgepasst: Pflichten & Risiken

    Unternehmen tragen Mitverantwortung – ob es um die Dokumentation von Leistungen und Zuwendungen an Influencer, die Prüfung auf GoB-Konformität von Buchungsbelegen und weiteren Unterlagen, das Risiko von Scheinselbständigkeit oder ggf. auch steuerliche Einbehalte im Bereich von internationalen Kooperationen (Quellensteuer) geht.
     

  • Die Voraussetzungen kennen: Künstlersozialkasse (KSK)

    Influencer können sich als Künstler/Schriftsteller über die KSK versichern. Sind sie dort angemeldet, sind Auftraggeber verpflichtet, Beiträge abzuführen. Dies sollte vor einer Beauftragung geklärt werden, um hohe Nachforderungen zu vermeiden.
     

  • Fazit: Lieber zu früh als zu spät aktiv werden!

    Influencer-Tätigkeiten sind steuerlich komplex und betreffen immer beide Seiten: Influencer und Unternehmen. Eine frühzeitige steuerliche Beratung schafft Sicherheit und vermeidet Risiken. ttp unterstützt Sie hierbei gerne. Vereinbaren Sie einfach ein Beratungsgespräch mit uns!

19. August 2026
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Beate Theede
Steuerberaterin . Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Flensburger Straße 21
24837 Schleswig
Fax: +49 (0) 4621 / 96 46-21
Steuerberaterin . Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Flensburger Straße 21
24837 Schleswig
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