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Steuererleichterung durch Sofortabschreibung von Soft- und Hardware

Ein neues BMF-Schreiben (IV C 3 – S 2190/21/10002.013 vom 26. Februar 2021) ermöglicht es, die Nutzungsdauer von bestimmten Wirtschaftsgütern im Bereich der Hard- und Software zu verkürzen. Diese Wirtschaftsgüter können ab 2021 sofort abgeschrieben werden und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Dies gilt nicht nur für in 2021 angeschaffte, sondern wahlweise auch für früher angeschaffte Wirtschaftsgüter. 

Bislang wurden Soft- und Hardware grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren abgeschrieben. Das BMF-Schreiben bietet nunmehr die Möglichkeit, die Nutzungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen. Anwendung findet es auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Somit kann ab 2021 die Sofortabschreibung in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wird das Wahlrecht eingeräumt, auch für in Vorjahren angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibung zu nutzen. Damit kann der Restbuchwert im Jahr 2021 vollständig abgeschrieben und als Betriebsausgabe erfasst werden.

Das BMF-Schreiben beschreibt die Wirtschaftsgüter, für die die verkürzte Nutzungsdauer gilt; hierzu gehören u. a.:

  • Desktop-Computer (fester Standort, kein tragbares Gerät)
  • Notebook-Computer (tragbares Gerät, Tablet, mobiler Thin Client)
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstations
  • externe Netzteile
  • diverse Peripherie-Geräte (bspw. Tastaturen, Drucker, Scanner, Festplatten, Beamer)

Das BMF-Schreiben benennt für die neue Nutzungsdauer zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten, da aber eine Pro-rata-Verteilung der Nutzungsdauer lediglich bei einem Zeitraum, der ein Jahr überschreitet, Anwendung findet, geht die h. M. von einer Sofortabschreibung der entsprechenden Wirtschaftsgüter aus.

Das Handelsrecht geht in diesem Fall jedoch einen anderen Weg. Handelsrechtlich ist unter Anwendung des Grundsatzes der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) auf die betriebsgewöhnliche tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer abzustellen, die durch die einjährige Nutzungsdauer nicht widergespiegelt wird. Damit entsteht eine Abweichung der Steuer- von der Handelsbilanz, die durch passive latente Steuern in der Handelsbilanz abzubilden ist. Gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht bei passiven latenten Steuern eine Passivierungspflicht, sofern kein Überhang an aktiven latenten Steuern vorhanden ist. Gemäß § 274a Nr. 4 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften von der Abgrenzung latenter Steuern befreit.

Sprechen Sie zu diesem Thema gerne Ihren Berater bei ttp an.

08. April 2021
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kauffrau
Jana Miller
Wirtschaftsprüferin . Steuerberaterin
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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