Ein weißes Paragraphenzeichen
Eine rote Kachel mit einer Statistik

#gutzuwissen , #Steuerberatung

Weniger Bürokratie, mehr Unternehmergeist

Das Wichtigste zum Wachstumschancengesetz

Lange wurde darum gerungen, Ende März 2024 war es dann so weit: Nachdem der Bundestag bereits im November 2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen hatte, der Bundesrat daraufhin den Vermittlungsausschuss anrief und das Vermittlungsergebnis Ende Februar wiederum vom Bundestag bestätigt wurde, nahm das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ endlich die letzte Hürde im Bundesrat. 

Sein Ziel ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern und die Investitions- sowie Innovationsfreude zu steigern, damit die Transformation der Wirtschaft am Standort Deutschland gelingt und seine Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleibt. Vereinfachungen im Steuersystem, speziell für kleinere Firmen, durch etwa die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen, sowie Modernisierungen im Steuerrecht sollen ebenfalls dazu beitragen.

ttp hat das Gesetzespaket für Sie gesichtet und stellt Ihnen hier die wichtigsten Veränderungen für die unternehmerische Praxis vor: 

Eine rote Kachel mit einer Statistik


Das ist neu bei der Einkommensteuer

Zwei Aspekte, die aufgrund ihrer alltäglichen Relevanz besonders interessant sein dürften, sind die Anhebung des Wertes für steuerlich abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, auf EUR 50 sowie die Sonderreglung für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen. Beträgt der Bruttolistenpreis eines Fahrzeuges, das nach dem 31.12.2023 angeschafft wurde, nicht mehr als EUR 70. 000 (vorher EUR 60. 000) kann bei der 1 %-Regelung weiterhin von einem Viertel der Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.

Zudem gibt es Neuerungen beim Thema Abschreibung: 

So wurde die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, befristet wieder eingeführt, sofern das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und 20 Prozent nicht überschritten werden. Beide Werte wurden begünstigend angepasst.

Ebenfalls befristet wurde eine degressive AfA in Höhe von 5 % für Wohngebäude mit Standort innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführt. Diese gilt für Wohngebäude, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 hergestellt wurden bzw. deren Anschaffungsvertrag in diesem Zeitraum rechtswirksam geschlossen wurde. 

Für den Mietwohnungsneubau kann – abhängig von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von max. EUR 5.200 je Quadratmeter Wohnfläche (vorher EUR 4.800) – eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Deren Bemessungsgrundlage beträgt maximal EUR 4.000 je Quadratmeter Wohnfläche (vorher EUR 2.500). Die Baumaßnahmen müssen auf einem nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrag oder einer getätigten Bauanzeige basieren. 

Sonderabschreibungen auf Investitionskosten für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können in Höhe von 40 % statt bisher 20 % vorgenommen werden, wenn die Gewinngrenze von EUR 200.000 im Jahr nicht überschritten wird. 

Verlustvorträge werden für den Veranlagungszeitraum 2024 bis 2027 auf 70 % (vormals 60 %) des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.


Diese weiteren Gesetzesänderungen sollten Sie kennen

Körperschaftsteuer: Bisher konnten nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren, nunmehr besteht diese Möglichkeit für alle Personengesellschaften.

Mehr zum diesem Thema lesen Sie auch hier.

Umsatzsteuer: Bei der Ist-Besteuerung wird die Grenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von EUR 600.000 auf EUR 800.000 angehoben. 

Abgabenordnung: Für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte besteht die Buchführungspflicht nun erst ab einem Gewinn von EUR 80.000 statt bisher EUR 60.000, gültig für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Handelsgesetzbuch: Analog zur o. g. Anpassung in der Abgabenordnung ist es für steuerpflichtige Einzelkaufleute für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2023 zulässig, bei bis zu EUR 800.000 Umsatzerlösen und EUR 80.000 Gewinn eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung, statt einer handelsrechtlichen Buchführung vorzunehmen. 

Sie fragen sich, was das Wachstumschancengesetz darüber hinaus konkret für Ihr Unternehmen bedeutet? Gerne sind Ihnen die ttp Steuerberater bei der Einordnung behilflich!

17. April 2024
Ihr Ansprechpartner
Petra Hansen
Steuerberaterin . Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
Steuerberaterin . Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
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