Homeoffice oder privat: So entscheidet die Nutzung über den Abzug
Dient ein privat gekaufter und im Haushalt aufgestellter Computer fast ausschließlich der Erledigung beruflicher Aufgaben im Homeoffice und übersteigt die private Nutzung einen Anteil von 10 % nicht, können die Anschaffungskosten des Gerätes in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Fall ist in der Regel dann gegeben, wenn Sie den Computer neben einiger privater Korrespondenzen und dem Online-Banking ausschließlich für den Beruf verwenden.
Liegt die private Nutzung über diesen 10 % und die dienstliche Verwendung entsprechend unter 90 %, so sind die Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten. Ein klassischer Fall für dieses Szenario ist, wenn Sie als Angestellter beispielsweise abends und am Wochenende von zu Hause aus arbeiten müssen. Sofern Sie zumindest glaubhaft machen können, den PC in einem nicht unwesentlichen Umfang dienstlich zu nutzen, geht das Finanzamt der Einfachheit halber von einer hälftigen Aufteilung aus. In einem solchen Fall werden also pauschal 50 % der Anschaffungskosten zum Abzug zugelassen.
Gut vorbereitet: Welchen Nachweis benötigt das Finanzamt?
Wollen Sie vom pauschalen Aufteilungsmaßstab abweichen und einen höheren Kostenanteil geltend machen, reicht es nicht aus, nur vorzutragen, Sie würden den PC oder Laptop zu 100 % beruflich nutzen. Schließlich kann nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein privat angeschaffter PC nicht nur zu beruflichen Zwecken genutzt wird.
Um dem Finanzamt einen entsprechenden Nachweis zu liefern, ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die dienstliche Notwendigkeit oder das Führen eines PC-Nutzungstagebuchs hilfreich. Für die Dokumentation sind in der Regel Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten hinweg ausreichen, um das Verhältnis von betrieblicher zur privaten Nutzung glaubhaft zu machen und das Ergebnis für das gesamte Jahr anzusetzen.
Computer von der Steuer absetzen – wie viel bekommt man zurück?
Seit dem 01.01.2021 ist die Sofortabschreibung des Kaufpreises im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten möglich. Alternativ kann auch über drei Jahre hinweg abgeschrieben werden. Die Rechnung unterliegt der Belegvorhaltepflicht und ist dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen. Diese Regelung gilt sowohl für stationäre Computer im Privathaushalt als auch für einen Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann. Übrigens kann auch Zubehör wie Drucker, Bildschirm, Maus, Tastatur und Software abgesetzt werden.
Wie hoch Ihre tatsächliche Rückerstattung ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Setzen Sie zum Beispiel 500 € Werbungskosten an und liegen bei einem persönlichen Steuersatz von 30 %, ergibt sich eine Steuerersparnis bzw. Steuerrückerstattung von rund 150 €.
Was ist im Studium oder bei Gaming-PCs zu berücksichtigen?
Für Studierende gilt: Wird ein PC oder Laptop überwiegend für das Studium genutzt, zum Beispiel zur Recherche, für Hausarbeiten oder Online-Vorlesungen, kann dieser ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Im Erststudium werden Anschaffungskosten entsprechend als Sonderausgabe und im Zweitstudium als Werbungskosten geltend gemacht. Hierbei greift die gleiche Logik wie bei Angestellten: Entscheidend ist der Nutzungsanteil.
Auch Gaming-PCs können absetzbar sein, wenn sie nachweislich überwiegend beruflich genutzt werden. Dies ist etwa bei Informatik- oder Designstudierenden sowie bei beruflichen Tätigkeiten in den Bereichen Grafikdesign, 3D-Modelling oder Game Development gegeben. Die reine Gaming-Nutzung wiederum zählt vollständig privat und führt somit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs.
Auf einen Blick: Diese Möglichkeiten haben Arbeitnehmer und Studierende für den Abzug der Aufwendungen
- Beträgt die berufliche Nutzung eines PCs nachweislich mindestens 90 %, können die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt werden.
- Ist die grundsätzlich berufliche Nutzung zwar schlüssig belegt und nachvollziehbar, der Umfang jedoch nicht glaubhaft nachweisbar, können Sie pauschal 50 % der Kosten absetzen.
- Wird dem Finanzamt die berufliche Nutzung von mindestens 10 % nachgewiesen oder zumindest plausibel gemacht, können die Aufwendungen im entsprechenden Verhältnis geltend gemacht werden.
- Bei einer beruflichen Nutzung unter 10 % liegt kein Arbeitsmittel vor. Somit ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.