Mit dem Ausschlagen einer Erbschaft Steuern sparen
Die vorausschauende Gestaltung eines Testaments kann maßgeblichen Einfluss auf die Erbschaftsteuer bei den Hinterbliebenen haben. Wurden Spielräume nicht ausreichend genutzt, führt dies oftmals zu erheblichen Mehrbelastungen. Eines der wenigen Instrumente, die dann – je nach Gesamtsituation – noch zur Verfügung stehen, um diese Belastung zu reduzieren, ist die Ausschlagung der Erbschaft, ggf. auch gegen Zahlung einer Abfindung, um die Freibeträge des Ausschlagenden zu nutzen.
Unter welchen Voraussetzungen ist das Ausschlagen vorteilhafter? Erfahren Sie hier mehr:
Wissenswertes zum Thema Ausschlagung
Das Vermögen des Erblassers geht mit dem Erbfall automatisch auf seine Erben über, ohne dass diese dafür aktiv werden müssen. Doch auch wenn es keine Annahmeerklärung des Erben braucht, ist diese nicht bedeutungslos, da die ausdrückliche Annahme im Umkehrschluss zum Verlust des Ausschlagungsrechts führt.
Weder Annahme noch Ausschlagung können auf einen Teil der Erbschaft begrenzt, unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen oder zu Gunsten eines Dritten erklärt werden. Wir empfehlen vor der Ausschlagung somit eine genaue erbrechtliche Prüfung, wer im Falle einer Erbausschlagung Ersatzerbe wäre. Denn der Ausschlagende wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. An seine Stelle rücken dann die nächsten erbberechtigen Personen nach der gesetzlichen Erbfolge – im Regelfall also die Kinder des Ausschlagenden.
Steht eine Ausschlagung zur Option, ist in jedem Fall Eile geboten, denn die Frist dafür beträgt lediglich sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt.
Um die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, muss diese dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Ausschlagung einer Erbschaft – das sind die Folgen
Mit der Ausschlagung eines Erbes entfällt die Erbschaftsteuerpflicht. Gleichzeitig wird der nachrückende Ersatzerbe so behandelt, als wäre er direkt testamentarisch bedacht worden. Wird statt des Erbes eine Abfindung gezahlt, gilt dies ebenfalls als Erwerb von Todes wegen. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall das Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser über Freibetrag, Steuerklasse etc. bestimmt.
Checkliste: Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?
Die folgenden Kriterien können ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine Ausschlagung des Erbes als vorteilhaftes Gestaltungsinstrument in Frage kommt.
Der Ausschlagende hat einen oder mehrere Nachkommen, so dass sich die Freibeträge vervielfältigen (im Fall des Berliner Testamentes werden persönliche Freibeträge verschenkt, sofern die gemeinsamen Kinder der Ehegatten als Schlusserben eingesetzt werden).
Die anzuwendenden Steuersätze vermindern sich durch Unterschreitung eines Schwellenwerts.
Die Freibeträge des testamentarischen Erben sind durch Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bereits (teilweise) verbraucht.
Der Erbende ist hochbetagt, so dass eine in absehbarer Zeit erfolgende erneute Besteuerung zusammen mit den eigenen Vermögenswerten vermieden werden soll.
Der Erbende möchte den Erwerb ganz oder teilweise seinen Nachkommen zugutekommen lassen.
Tipp: Die Beurteilung der individuellen Erbsituation sollte unbedingt durch Experten, wie die Steuerberater von ttp, vorgenommen werden, bevor eine Ausschlagung erklärt wird.
Hinweis: welche Freibeträge räumt § 16 ErbStG für welche Personengruppe ein?
Steuerklasse § 15 ErbStG
Verwandtschaftsgrad
Freibetrag
I
Ehegatte und Lebenspartner
€ 500.000,00
I
Kinder und Stiefkinder
€ 400.000,00
I
Enkelkinder
€ 200.000,00
I
Eltern und Großeltern
€ 100.000,00
II
Geschwister, Nichte und Neffe, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
€ 20.000,00
III
Sonstige Personen
€ 20.000,00
Zum besseren Verständnis: ein praktisches Beispiel
Ein kinderloses Ehepaar hat in seinem Berliner Testament die Geschwister beider Ehegatten zu jeweils gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Nachdem auch der zweite Ehepartner verstorben ist, beträgt das zu vererbende Kapitalvermögen € 300.000,00.
Für die beiden Schlusserben, die Geschwister (Erbe jeweils € 150.000,00) ergibt sich daraus abzüglich ihres jeweiligen Freibetrages von jeweils € 20.000,00 eine Steuerbelastung von insgesamt € 65.000,00.
Die beiden erbenden Geschwister haben jeweils 2 Kinder.
Szenario 1: Ausschlagung der Erbschaft
Die Geschwister schlagen die Erbschaft zugunsten ihrer Kinder aus. Die Steuerbelastung (Erbe Nichte/Neffe: jeweils € 75.000,00) beträgt in diesem Fall insgesamt € 49.500,00. Die Ausschlagung führt damit zu einer Steuerersparnis in Höhe von € 15.500,00 im Vergleich zur Ausgangslage.
Szenario 2: Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung
Die Geschwister schlagen die Erbschaft gegen Abfindung von jeweils € 25.000,00 bzw. insgesamt € 50.000,00 aus. Die Steuerbelastung der Nichten und Neffen (Erbe je Nichte/Neffe nach Abzug der Abfindung: € 62.500,00) beträgt in diesem Fall € 27.000,00. Unter Berücksichtigung der Steuerbelastung für die Geschwister in Höhe von € 2.250,00 beträgt die Gesamtbelastung € 29.250,00 und die Steuerersparnis € 33.750,00 im Vergleich zur Ausgangslage.
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