Ein Richter mit einem Hammer und einer kleinen grünen Weltkugel
Grafik eines CSRD Dokuments

#Wirtschaftsprüfung , #gutzuwissen

Was lange währt, wird endlich Recht?

CSRD – Regierungsentwurf zu Berichtspflichten liegt vor

Welche Auswirkungen hat die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf Umwelt und Gesellschaft? Und welche Verantwortung übernimmt es dafür? Unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten sind die Antworten darauf von hoher Bedeutung und heute so aktuell wie nie. Aus diesem Grund gibt es die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD – eine EU-Richtlinie, die Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach festen Kriterien verpflichtet. Um die europäischen Vorgaben in nationales Recht zu übertragen, hat die Bundesregierung im September 2025 einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD verabschiedet, der stufenweise Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichtet. Im Sinne einer bürokratiearmen Umsetzung verzichtet dieser überwiegend darauf, zusätzliche landesspezifische Anforderungen zu stellen, und orientiert sich stark am europäischen Rechtsrahmen.

Für betroffene Unternehmen heißt es nun, dass sie fortan mit ihrem Jahresabschluss auch einen – durch einen Wirtschaftsprüfer geprüften – Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Weitere Details erfahren Sie im Folgenden.

Grafik eines CSRD Dokuments

Auf den letzten Drücker umgesetzt: Hintergrund der Gesetzgebung

Auf EU-Ebene beschlossen wurde die CSRD bereits 2022, als Teil des „European Green Deal“. 
Wie kommt es aber, dass deutsche Unternehmen bisher im Gegensatz zu Unternehmen aus vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht berichtspflichtig waren? Die Antwort: Deutschland war im Vergleich spät dran – so spät, dass mittlerweile die Frist zur Umsetzung in nationales Recht abgelaufen ist, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission eingeleitet wurde. Nun war somit Eile geboten, um das Vorhaben in Form des Regierungsentwurfs in die Tat umzusetzen, weshalb unter anderem auf besagte „Sonderlocken“ verzichtet wurde und die Umsetzung nach dem 1:1-Prinzip erfolgte.

Die wichtigsten Eckpunkte: Weitere Inhalte des Entwurfs

Unternehmen, die unter Stufe eins der Umsetzung fallen, siehe nachfolgende Erläuterung, jedoch weniger als 1000 Mitarbeiter beschäftigen, sind für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Umsetzung befreit. Durch die „Stop-the-Clock-Richtlinie“ verschiebt sich zudem die Berichtspflicht für weitere Unternehmen um zwei Jahre.

Zur Entlastung trägt auch der Wegfall der Berichtspflicht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bei, so dass keine doppelten Anforderungen bestehen. 
Vorgeschrieben ist allerdings weiterhin die fachkundige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, wie ttp sie Ihnen anbieten kann.

Stufenweise: So wird die Umsetzung erfolgen

In Stufe 1 werden Firmen berichtspflichtig, die bilanzrechtlich als groß einzuordnen sind, mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen und bei denen es sich um ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen handelt. Erstmalig ist dann in 2026 für das Geschäftsjahr 2025 zu berichten.

In Stufe 2 gilt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die übrigen großen Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Aufgrund der o. g. „Stop-the-Clock-Richtlinie“ wurde die Anwendung der CSRD-Richtlinie für diese Unternehmen um zwei Jahre verschoben, so dass in 2028 erstmals ein Bericht für 2027 zu erstellen ist.

Welche Unternehmen darüber hinaus perspektivisch berichtspflichtig werden, ist auf EU-Ebene noch zu verhandeln. Ziel der Bundesregierung ist, den Anwendungsbereich und damit den bürokratischen Mehraufwand klein zu halten.

Die Regulatorik rund um die Nachhaltigkeitsberichtserstattung bleibt also weiterhin auf der EU-Tagesordnung. So können sich selbst nach der nationalen Umsetzung noch Änderungen an den Richtlinien ergeben. ttp hält Sie zu diesem Thema selbstverständlich auch zukünftig auf dem Laufenden.

22. Oktober 2025
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kauffrau
Jana Miller
Wirtschaftsprüferin . Steuerberaterin
Rathausplatz 15
24937 Flensburg
Fax: +49 (0) 461 / 14 54-292
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