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Anpassung der Insolvenzordnung

Immer wieder begegnet man neuen Abkürzungen wie SanInsFoG, COVInsAG oder StaRUG. Was hat es mit den Neuerungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht auf sich, und welche Auswirkungen haben sie auf Unternehmen und deren Jahresabschlüsse?

Insolvenzantragspflicht

Liegt der Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt es unverändert bei der bisherigen Antragsfrist von drei Wochen. Liegt hingegen eine Überschuldung vor, so ist die Antragsfrist auf jetzt sechs Wochen verlängert worden. Die Ausweitung der Frist hängt insbesondere mit dem neuen Sanierungsinstrument über den Restrukturierungsplan zusammen. 

Prognosezeitraum

Wer beurteilen musste, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund nach §§ 17 ff. InsO vorliegt, konnte bislang keine konkret bezifferten Prognosezeiträume aus dem Gesetz entnehmen. Dies hat sich nun geändert. Der Prognosezeitraum zur Beurteilung, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wurde nunmehr auf 24 Monate festgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO). Bei der Prüfung, ob Überschuldung vorliegt, wurde § 19 InsO mittlerweile dahin gehend präzisiert, dass die nächsten zwölf Monate heranzuziehen sind. Infolge der Corona-Pandemie wird außerdem temporär zwischen dem 01. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 ein viermonatiger Prognosezeitraum gewährt. Diese Erleichterung gilt jedoch nur für Unternehmen, bei denen die Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und die am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig waren, ein positives Ergebnis auswiesen und einen Umsatzeinbruch von über 30 % in 2020 verzeichneten.

Zahlungsunfähigkeit

Während bislang der Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit die Nutzung der Sanierungsinstrumente einschränkte, ermöglicht § 6 COVInsAG zwischen dem 01. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, zum Schutzschirmverfahren und zur Eigenverwaltung auch bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Bedingung ist jedoch, dass die Krisensituation ihre Ursache in der Corona-Pandemie hat.

Risikofrüherkennungssystem

§ 1 StaRUG stellt klar, dass die gesetzlichen Vertreter haftungsbeschränkter Gesellschaftsformen fortlaufend die Entwicklung des Unternehmens überwachen und über bestandsgefährdende Risiken informieren müssen. Für diesen Zweck soll ein Frühwarnsystem zur Krisenerkennung über einen Prognosezeitraum von 24 Monaten eingerichtet werden. Da die Implementierung eines solchen Risikofrüherkennungssystems unabhängig von der Unternehmensgröße erforderlich sein wird, wird die Vorgabe besonders kleine und mittlere Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

04. Mai 2021
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