Zuschuss zum Fitnessstudio

Schließt ein Arbeitgeber mit einem bestimmten Anbieter vor Ort einen Firmenfitnessvertrag und bietet seinen Arbeitnehmern so die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Trainings- und Gesundheitseinrichtungen des Fitnessstudios zu trainieren, erfolgt dies nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Daher ist ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer gegeben, die den vergünstigten Mitgliedsbeitrag in Anspruch nehmen. Sofern dieser Vorteil monatlich - zusammen mit den übrigen Sachbezügen - die Freigrenze von € 44,00 übersteigt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist der um die üblichen Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort, d. h. der Betrag, den ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrags zu zahlen hätte. Soweit am Markt qualitativ gleichwertige Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu verbilligten Preisen angeboten werden, ist dies ohne Bedeutung.

Tipp: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu € 500,00 pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt z. B. für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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