Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19. Juli 2011 zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leer stehenden) Schuppens.

2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete.

3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leer stehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach.

Der BFH hat mit seinen Urteilen klargestellt, dass die Leistungsbezüge, die mit der Neuerrichtung oder Renovierung der Dächer anlässlich der Anlagenmontage im Zusammenhang stehen, jedenfalls insoweit dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden können, wie sie anteilig dem Betrieb der PV-Anlage dienen. Soweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich ist, kann auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z. B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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