Steuerpflicht von Trinkgeldern

Das Sächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 09. März 2011 entschieden, dass direkt an den Betreiber einer Gastwirtschaft gezahlte Trinkgelder zum Entgelt gehören und damit der Umsatzsteuer unterliegen.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung unterwarf das Finanzamt bei dem Betreiber einer inhabergeführten Gastwirtschaft freiwillig gezahlte Trinkgelder der Kunden der Umsatzsteuer. Der Kläger sah die Trinkgelder nicht als einen Preisbestandteil und auch nicht als Preiszuschlag an, so dass sie nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen werden können.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zwischen den von den Gästen an den Kläger als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung eine innere Verknüpfung besteht, die es gebietet, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.

Tipp: Direkt an Mitarbeiter eines Gastwirts gezahlte Trinkgelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es insoweit an der Zuwendung an den leistenden Unternehmer fehlt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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