"Chi-Test" allein kein Grund, Buchführung zu beanstanden

Mit dem sog. „Chi-Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamt-heit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun mit seinem Urteil vom 24. August 2011 zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.

Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer bzw. das Finanzamt bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich € 3.000,00, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.

Die Klage, mit der die Klägerin u. a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich.

Das Finanzgericht führte in seiner Begründung aus, dass das Finanzamt im Streitfall nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Prüfers ist es nämlich nicht Sache des Steuerpflichtigen, „darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulässt. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt vielmehr dem Finanzamt. Die vom Finanzamt behauptete „Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %“ auf Grund des vom Prüfer durchgeführten „Chi-Quadrat-Test“ kann nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem – wie hier – für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet werden, ungeeignet erscheint. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergibt sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssen (z. B Föhnfrisur: € 15,00; Färben: € 25,00 bzw. € 46,50; Föhnen € 40,50).

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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