Selbstfinanzierte Versicherungsleistungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 23. März 2011 zu der Frage Stellung genommen, ob eine selbstfinanzierte Versicherungsleistung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von € 150.000,00 von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von € 126.148,00 (eingezahlter Einmalbetrag abzgl. gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter kommt es für die Frage des Erbanfalls im Regelfall nicht darauf an, aus welchen Vermögensquellen der Erblasser sein Vermögen erworben hat. Daher ist es auch unerheblich, dass der Kläger selbst den Versicherungsbeitrag geleistet hat. Insoweit liegt eine dem Erbanfall vorangegangene unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seine Ehefrau vor.

Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb hätte hingegen nicht vorgelegen, die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, mithin dem Erben, zustünde.

Tipp: Gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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