Werbungskostenabzug bei doppeltem Mietaufwand

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13. Juli 2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.

In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 01. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2008 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - jedoch nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.

Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug - um einen solchen handele es sich hier - gehören zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch den Umzug bedingt sein. Allerdings ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Mieten der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief November 2011.

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