Zurück – Rückkehr aus dem Home-Office kann vom Arbeitgeber angeordnet werden

LAG München, Urteil vom 26.08.2021, Az.: 3 SaGa 13/21

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LAG München entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer die Ausübung der Tätigkeit im Home-Office gestattet hatte, seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen kann. Dies jedenfalls, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Home-Office sprechen.

Der Arbeitnehmer war bei der Antragsgegnerin in Vollzeit als Grafiker beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office. Ausgenommen von der Erlaubnis war das Sekretariat, das in eingeschränktem Umfang vor Ort im Büro anwesend blieb. 

Im Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber mit Weisung gegenüber dem Grafiker an, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro zu erbringen. Damit war der Arbeitnehmer gar nicht einverstanden und reichte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht ein mit dem Ziel, dass ihm das Arbeiten aus dem Home-Office gestattet wird und die Tätigkeit im Home-Office nur in Ausnahmefällen durch Büroanwesenheit unterbrochen werden dürfte.

Mit der Begründung, dass sich ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F. ergebe, wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Aus § 106 Satz 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen, so die Richter in der Begründung.

Diese Entscheidung wurde nun vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Die Richter konkretisierten, dass der Arbeitgeber unter Wahrung des billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu habe bestimmen dürfen. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt worden. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittle diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Home-Office.

Bei der Weisung des Arbeitgebers, den Grafiker ins Büro zurückzubeordern, sei auch das billige Ermessen des Arbeitgebers gewahrt worden. Das Gericht befand, dass zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit im Home-Office im Falle des Antragstellers entgegengestanden haben. So habe die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe auch nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und insbesondere der Ehefrau, die bei der Konkurrenz beschäftigt ist, geschützt waren.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2021.

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