Keine öffentliche Zugänglichmachung bei langer URL

BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ursprünglich unter Verletzung des Urheberrechtes im Internet veröffentlichtes Bild nicht mehr öffentlich zugänglich ist, wenn es nur noch durch Eingabe der korrekten URL gefunden werden kann.
Der klagende Fotograf hatte bereits von dem Beklagten wegen der urheberrechtswidrigen Verwendung eines Fotos im Internet (Ebay-Kleinanzeigen) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgreich durchgesetzt. Diese verpflichtete den Beklagten dazu, die zuvor nicht lizensierten Bilder dessen Urheber der Kläger ist, nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung war die Zahlung einer Vertragsstrafe vorgesehen.

Als der Fotograf fast ein Jahr später durch Eingabe des vormaligen Links, einer URL mit etwa 70 Zeichen, seine Bilder immer noch im Internet fand, nahm er den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung in Anspruch.

Vor dem Landgericht Frankfurt hatte der Fotograf keinen Erfolg. Die Klage wurde dort mit der Begründung abgewiesen, dass die Fotos nur durch Eingabe der Zeichenfolge hätten gefunden werden können. 

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und ging den Instanzenweg nach Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch das OLG bis zum BGH. Aber auch die Revision erbrachte kein anderes Ergebnis.

Der BGH entschied, wie die Vorinstanzen, dass eine „öffentliche" Verbreitung eine gewisse Mindestanzahl von Personen voraussetze, die praktisch Zugriff auf die Bilder haben. Der in dem Unterlassungsvertrag der Parteien verwendete Begriff entspreche dem des in § 19a UrhG normierten, so dass dessen Auslegung unter Einbeziehung europarechtlicher Bestimmungen maßgeblich sei. Der einschlägige Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setze unter anderem voraus, dass „recht viele Personen" Zugriff hätten. 

Nach Ansicht der BGH-Richter müsse daher eine Erheblichkeitsschwelle erreicht sein, bevor man von Öffentlichkeit sprechen könne. Realistisch bestehe diese Gruppe im vorliegenden Fall jedoch nur noch aus den Personen, die vor Entfernung des Links die Adresse gespeichert hätten oder denen man sie weitergeleitet hat. Dies sei nach Ansicht des BGH ein sehr überschaubarer Kreis, so dass es an einer „öffentlichen“ Verbreitung und somit einem Verstoß fehle.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2021.

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