Nicht mal die halbe Wahrheit – Haftpflichtversicherungsvergleich auf Check24

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.05.2021, Az.: 2-03 O 347/19

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Betreiber des Internetvergleichsportals „Check24“ verurteilt, künftig die Nutzer ausdrücklich auf die Grundlagen des vorgenommenen Vergleichs hinzuweisen und die eigene Rolle als Versicherungsmakler klarer auszuweisen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Betreiber des Internet-Portals Klage erhoben, da nach Ansicht des vzbv die Vergleichsangebote in Bezug auf den Abschluss von privaten Haftpflichtversicherungen irreführend war.

So waren auf Check24 bei entsprechender Vergleichsanfrage 38 Versicherungen aufgeführt worden. Tatsächlich seien jedoch insgesamt 89 Versicherungen in Betracht gekommen. Bei den gelisteten Versicherungen handelte es sich ausschließlich um Unternehmen, die für einen Vertragsschluss über das Internet-Portal eine Provision zahlten. Bemängelt wurde, dass einige namhafte große Anbieter ebenso fehlten, wie ein Hinweis von Check24 auf diese eingeschränkte Marktauswahl. Diese für den Verbraucher durchaus relevanten Informationen waren nur auf einer schwer auffindbaren Unter-Website abrufbar.

Das LG gab der Klage der Verbraucherschützer daraufhin statt und verurteilte Check24 dazu, zukünftig entsprechende Hinweise an qualifizierter Stelle zu erteilen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2021.

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