Nicht in Stein gemeißelt – Beweiswert einer Krankschreibung nach Kündigung

BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die passgenau am Tag der Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist ausgestellt ist, erschüttert werden kann.

Geklagt hatte eine ehemalige Arbeitnehmerin, die am 08.02.2019 ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fristgemäß zum 22.02.2019 gekündigt hatte. Neben der Kündigung legte die Klägerin ihrer damaligen Arbeitgeberin auch eine als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin machte geltend, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben worden sei, da sie kurz vor einem „Burn-Out“ gestanden habe.

Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hatten in den ersten beiden Instanzen Erfolg.

Die beklagte Arbeitgeberin wandte sich jedoch mit der Revision gegen die Entscheidung und bekam vor dem BAG Recht. Die Bundesrichter urteilten, dass die Klägerin die von ihr behauptete Arbeitsun-fähigkeit im Streitzeitraum zwar zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen habe. Dies sei auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Allerdings könne der Arbeitgeber diesen Beweiswert jedoch erschüttern, wenn tatsächliche Umstände dargelegt – und ggf. beweisen – werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, so die Richter weiter.

Gelinge dem Arbeitgeber die Darlegung der Umstände, müsse wiederum der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach vorheriger Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht geschehen könne.

Nach diesen Grundsätzen habe die Arbeitgeberin den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Das Zusammentreffen zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigung vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 begründete nach Ansicht der Richter einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin vermochte trotz richterlichen Hinweises nicht, ihrer Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzukommen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2021.

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