Es kommt auf den Einsatz an – Azubi, der nicht ausgebildet wird, bekommt Tariflohn

ArbG Bonn, Urteil vom 08.07.2021, Az.: 1 Ca 308/21

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Azubi, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern als ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zusteht.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger ab. Vereinbart war eine brutto Ausbildungsvergütung in Höhe von € 775,00.

Der Arbeitgeber meldete seinen Auszubildenen jedoch weder bei der Berufsschule noch bei seiner zuständigen Innung als solchen an. Auch erstellte er keinen Ausbildungsplan für den Kläger, sondern wies ihn einmalig durch Arbeitskollegen in die auszuführende Tätigkeit ein. Eingesetzt wurde der „Azubi“ dann als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Wochenstunden gegen Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung.

Das empfand der Azubi als ungerechtfertigt, da er sich nach den tatsächlichen Umständen als ungelernter Arbeitnehmer sah, der dann jedoch nach Tariflohn zu vergüten sei.

Dem pflichtete das Arbeitsgericht bei und gab der Klage statt. Dem Kläger stehe in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde, so das Gericht. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt werde, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet sei. Aus diesem Grunde seien die von dem „Azubi“ erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten. Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt worden sei, habe er vielmehr einen Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2021.

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