Sitzt fest! – Keine Pfändung von Beiträgen zur Direktversicherung

BAG, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 8 AZR 96/20

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversiche¬rung zur betrieblichen Altersversorgung selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses getroffen wurde.

Vorausgegangen war die Klage eines geschiedenen Ehemanns gegen seine Exgattin. Diese war zur Zahlung nicht unerheblicher Geldleistungen verurteilt worden. Ein entsprechender vollstreckbarer Titel lag dem Ehemann vor. Mit diesem Titel versuchte er nun beim Arbeitgeber der ehemaligen Ehefrau die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung der Dame zu pfänden.

Teile ihres Einkommens hatte die Exgattin zuvor gemäß Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in eine Direktversicherung umgewandelt, an die der Kläger nun „ran wollte“.

Die Pfändung wurde ihm verweigert. Auch die Gerichte waren da nicht auf seiner Seite und wiesen die Klage ab. Das letzte Wort hatte dabei das Bundesarbeitsgericht.

Das BAG entschied, dass kein pfändbares Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO mehr vorliege, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber für einen Beschäftigten eine Direktversicherung abschließe und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche durch Umwandlung in dessen betriebliche Altersversorgung verwendet werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Umwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses getroffen wurde, so die Richter weiter.

Auf jeden Fall sei dies unbedenklich, wenn der Schuldner von seinem Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch mache. Bei einer normativen Betrachtung stelle dies auch keine den früheren Ehemann als Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinn von § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. Ein Rückgriff auf § 850h ZPO, der ein „verschleiertes Arbeitseinkommen" vom Pfändungsschutz ausnehme, scheide nach Ansicht der Bundesrichter ebenfalls aus. 

Ob eine andere Bewertung geboten sei, wenn – anders als im zu entscheidenden Fall – ein höherer Betrag als im BetrAVG vorgesehen (4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) umgewandelt werde, ließen die Erfurter Richter offen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2021.

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