Arbeitgeber muss bei Corona-Schließung nicht zahlen

BAG, Urteil vom 13.10.2021, Az.: 5 AZR 211/21

Das Bundesarbeitsgericht hat eine unklare Frage, zu wessen „Lasten“ die corona-bedingte Betriebsschließung („Lockdown“) geht nunmehr eindeutig beantwortet. So trägt der Arbeitgeber bei einer Schließung des Betriebes wegen eines allgemein verfügten „Lockdowns“ nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, so dass er dem Arbeitnehmer keinen Verzugslohn schuldet.

Die Klägerin ist im Ladengeschäft der Beklagten seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Geschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund dessen im April 2020 nicht arbeiten und erhielt demnach auch keine Vergütung.

Sie erhob deshalb Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung ihres Arbeitsentgeltes für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie argumentierte dabei, dass die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos sei. Die Arbeitgeberin hielt dagegen mit dem Argument, dass sich durch die im Rahmen der Pandemiebekämpfung behördlich angeordnete Betriebsschließung ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, welches nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei. Daher stehe der Klägerin kein Entgeltzahlungsanspruch zu.

Die Klage hatte zunächst in allen Instanzen Erfolg. Erst in der Revision wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab.

Die Richter urteilten, dass die Klägerin für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs habe. Denn, so die Richter weiter, der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie im zu beurteilenden Fall – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundes-land die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.

Dies sei keine Realisierung eines in einem bestimmten Betrieb angelegten Betriebsrisikos. Denn die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Es ist Sache des Staates, wie beispielsweise durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, für einen angemessenen Ausgleich der Betroffenen zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigte – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten, so das BAG.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2021.

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