Regelmäßig unwirksam – Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form

ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az.: 36 Ca 15296/20

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin gilt ein Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn ein nur in elektronischer Form befristeter Arbeitsvertrag keine qualifizierte elektronische Signatur enthält.

Die Parteien schlossen einen befristeten Arbeitsvertrag unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform, also die eigenhändige Namensunterschrift.

Der Arbeitnehmer begehrte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung eines unbefristeten Vertrages. Mit Erfolg!

Das Gericht entschied, dass die verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehmen sollte, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall solche besondere Signatur nicht vor.

Denn, so das Gericht, für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief November 2021.

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