Nur mit Einwilligung – Zulässigkeit von „Inbox-Werbung“

EuGH, Urteil vom 25.11.2021, Az.: C-102/20

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Einblenden von E-Mails ähnlichen Werbenachrichten im Posteingang eines kostenlosen E-Mail-Postfachs – sog. „Inbox-Werbung" – nur mit vorheriger Einwilligung der Empfänger zulässig ist.

Die Klägerin rügte Werbeeinblendungen des beklagten Konkurrenten in kostenlosen, werbefinanzierten E-Mail-Postfächern von Nutzern des Freemail-Dienstes von T-Online als wettbewerbswidrig. Es verhielt sich so, dass der Nutzer die Werbung in seinem E-Mail-Postfach automatisch eingeblendet bekam, wenn er dieses öffnete. Die Empfänger der Werbung wie auch die eingeblendete Werbung wurden dabei zufällig ausgewählt. Die Werbeeinblendungen unterschieden sich optisch von „echten E-Mails“ nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige" ersetzt, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt war. 

Landgericht und Oberlandesgericht beurteilten den Fall unterschiedlich, so dass der BGH entscheiden musste. Der Bundesgerichtshof rief jedoch vor seiner Entscheidung zunächst den EuGH an, um klären zu lassen, ob solche Inbox-Werbung mit dem EU-Recht vereinbar sei. 

Die Richter des EuGH positionierten sich klar und urteilten, dass „Inbox-Werbung“ eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation darstelle, die einen oder mehrere Nutzer von E-Mail-Diensten direkt und individuell erreiche. Sie sei daher nur nach vorheriger Einwilligung des Nutzers zulässig. Es sei dabei nicht maßgeblich, dass die Auswahl der Adressaten zufällig geschehe und ob die Belastung für den Nutzer ggf. nicht über eine bloße Belästigung hinausgehe.

Der BGH müsse nun klären, ob die Nutzer der kostenlosen Variante des E-Mail-Dienstes ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert worden seien und tatsächlich darin eingewilligt hätten, Werbenachrichten zu erhalten. 

Der EuGH betonte zudem, dass es sich bei der „Inbox-Werbung“ ohne Einwilligung um ein „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (2005/29/EG) handele, wenn die Werbenachrichten häufig und regelmäßig eingeblendet worden seien.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

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