Medizinische Gesichtsmaske gibt keinen tariflichen Erschwerniszuschlag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Az.: 17 Sa 1067/21

Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, haben Beschäftigte der Reinigungsbranche keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag, wenn sie bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen.

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung.

In dem Rahmentarifvertrag ist u. a. ein Zuschlag von 10 % vorgesehen, bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemmaske verwendet wird.

Aufgrund der Corona-Pandemie war der Kläger von seinem Arbeitgeber verpflichtet worden ab August 2020 bei der Verrichtung der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Der Arbeitnehmer meinte, dass ihm deshalb ein Anspruch auf die tarifliche Erschwerniszulage zustehe und klagte. 

Nun hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass ein Anspruch auf den geforderten Erschwerniszuschlag nur bestehe, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske jedoch nicht der Fall. Denn eine solche diene nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz dritter Personen. Anders sei dies nach Ansicht des Gerichts jedoch bei FFP2-oder FFP3-Masken zu sehen, da diese auch eine persönliche Schutzfunktion aufweisen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

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