Arbeitsmittel – Anspruch von Fahrradkurieren auf Telefon und Fahrrad

BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az.: 5 AZR 334/21; 5 AZR 335/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Fahrradkuriere gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Gestellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines Smartphones haben. Auf diese erforderlichen Arbeitsmittel könne nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag verzichtet werden.

In dem zu entscheiden Fall klagten zwei Fahrradkuriere, der eine begehrte ein verkehrstüchtiges Fahrrad, der andere ein Smartphone nebst Datenvolumen von seinem Arbeitgeber. Bislang bewerkstelligten die beiden Kläger ihre Arbeit mit privaten Arbeitsmitteln. Die Einsatzpläne und Adressen von Restaurants und Kunden erhielten sie dabei per App auf ihre privaten Handys, was bis zu 2 GB Datenvolumen pro Monat beanspruchte. Die Lieferungen nahmen sie dann mit dem eigenen Drahtesel vor. Hierzu hatten sie sich im Arbeitsvertrag verpflichtet.

Vor dem Arbeitsgericht wurden die Klagen noch abgewiesen, aber bereits das Landesarbeitsgericht gab den Klägern Recht und urteilte, dass ein Unternehmen die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen habe. Diese Pflicht lasse sich auch nicht durch AGB ausschließen – zumal bei Fahrradlieferanten dieses „Vermögensopfer" durchaus ins Gewicht falle, so die Richter.

Nach Ansicht des BAG, welches das Urteil des LAG bestätigte, ändere auch die Tatsache, dass die Kläger als Kompensation in Form einer Reparaturgutschrift von € 0,25 pro gearbeitete Stunde zukommen ließ, nicht. Diese Gutschrift war ausschließlich bei einem von der Arbeitgeberin bestimmten Unternehmen einlösbar.

Denn bei den Klauseln im Arbeitsvertrag handele es sich um AGB. Diese benachteiligten die Kläger unangemessen und seien daher unwirksam. Die Beklagte werde durch die Regelung von Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage somit nicht das Risiko „für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen", so die Erfurter Richter.

Dass dieses Risiko vielmehr bei den Lieferfahrern liege, widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses aus § 611a Abs. 1 BGB, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen habe. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sahen die Richter im konkreten Fall nicht gegeben. Das BAG bemängelte zudem, dass die Höhe des zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit orientiere und nur bei einer vom Arbeitgeber bestimmten Werkstatt einlösbar seien. Für die Nutzung des privaten Smartphones sei zudem gar keine Kompensation vorgesehen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Dezember 2021.

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