Ohne Kontakt – Zertifizierte Selbsttests unzulässig

LG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2021, Az: 406 HKO 129/21

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Hamburg einem Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Corona-Selbsttestzertifikaten zu werben oder Corona-Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird.

Immer häufiger wird im öffentlichen Raum zur Teilhabe am sozialen Miteinander im Rahmen der 3G-oder 2G+-Regeln die Vorlage eines offiziellen Corona-Tests verlangt. Das beklagte Unternehmen sah hierin eine Marktlücke und bot solche Testzertifikate an, ohne dass auch nur ein Mediziner den Test vorgenommen oder überwacht hätte.

Der Weg zum Zertifikat sah drei Schritte vor: Der Kunde sollte zu Hause einen Selbsttest durchführen. Im zweiten Schritt sollte dieser dann auf einem übersandten Fragebogen entsprechende Fragen beantworten, u. a. ob das Ergebnis des Selbsttests negativ ausgefallen sein. Zum Schluss bekam der Kunde dann das erforderliche Zertifikat bequem per E-Mail von der Beklagten zugesandt. Eine Kontrolle des Ergebnisses des Selbsttestes durch die Beklagte erfolgte nicht.

Diesen Service bewarb die Beklagte im Internet und wurde von der klagenden Wettbewerbszentrale abgemahnt. Diese beanstandete die Werbung als irreführend, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die maßgebliche Verordnung für einen gültigen Testnachweis vorsehe, dass der Test von einem „Leistungserbringer“ vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche diesen Vorgaben nicht.

Da das beklagte Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, wurde es vom Gericht zumindest einstweilen zur Unterlassung verurteilt.

Ob das Verfahren abgeschlossen und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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