Bittere Pille! – Kein Krankengeld für Selbstständige ohne Einkommen

SG Berlin, Urteil vom 01.12.2021, Az.: S 56 KR 1969/20

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass Selbstständige keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte erzielt haben. Dies gelte auch aufgrund eines coronabedingten Auftragsrückgangs.

Der Kläger ist hauptberuflich als Selbstständiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement tätig und bei der beklagten Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. In dem Versicherungsvertrag hatten die Parteien einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit vereinbart.

Bedingt durch die Corona-Pandemie erlitt der Kläger wie viele andere auch im Jahre 2020 einen erheblichen Auftragsrückgang. Ab April 2020 verzeichnete er nur noch Verluste. Die Landeshilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen stellten sich zudem als nicht ausreichend heraus, um die laufenden Ausgaben auszugleichen. Bei der beklagten Krankenkasse beantragte der Kläger daher eine Reduzierung der zu zahlenden Beiträge, die Krankenkasse berücksichtigte ab diesem Zeitpunkt keinen Gewinn beim Kläger mehr.

Für den Kläger kam es in der Folge jedoch noch schlimmer, denn im Mai 2020 erkrankte der Kläger derart, dass er arbeitsunfähig war. Von seiner Krankenkasse begehrte er daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Der Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai gar keinen Einkommensausfall verursacht habe, da der Kläger ja gar keine Einkünfte erzielt habe. 

Daraufhin erhob der Betroffene Klage vor dem Sozialgericht Berlin, wo diese jedoch abgewiesen wurde.

Das SG urteilte, dass der Kläger tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe und die Beklagte eine Zahlung rechtmäßig verweigerte. Denn, so das Gericht, für die Bestimmung der Krankengeldhöhe sei nach dem Gesetz das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen maßgeblich. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen, da auch die staatlichen Corona-Hilfen keinen Gewinn ergeben haben. Grund für den Einkommensausfall des Klägers sei damit nicht das bei der Beklagten versicherte Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gewesen, sondern der pandemiebedingte Auftragsrückgang. Dieses Risiko sei jedoch nicht bei der beklagten Krankenkasse versichert, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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