Nur tatsächliche Arbeit zählt – Weniger Urlaub bei Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer im Falle der Kurzarbeit eine Kürzung des Urlaubsanspruches hinzunehmen haben. 

Geklagt hatte eine Verkäuferin einer Bäckerei. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie von ihrem Arbeitgeber teilweise in „Kurzarbeit 0“ geschickt. Das dicke Ende kam dann für die Beschäftigte aber dann, als ihr der Arbeitgeber auch noch den Jahresurlaub für jeden Monat der „Kurzarbeit 0“ um ein zwölftel kürzte.

Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos. Wie schon bereits das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht, entschied nun auch das Bundesarbeitsgericht, dass die Urlaubskürzung berechtigt war.

Denn ein Arbeitnehmer erwerbe nur Urlaubsansprüche für Zeiten, in denen er tatsächlich gearbeitet hat. Das BAG verwies in seiner Begründung auf ein Urteil des EuGH, wonach das Ziel der maßgeblichen Richtlinie sei, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen sich zu erholen, was jedoch voraussetze, dass dieser eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einen entsprechenden Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit nötig mache. Dies sei, so das BAG, im Falle der „Kurzarbeit 0“ jedoch gerade nicht gegeben.

Im entschiedenen Fall stellte sich die Situation noch etwas komplizierter dar, weil die Klägerin in Teilzeit, nämlich an drei Tagen in der Woche regulär beschäftigt war. Bei einer 6-Tagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten 3-Tagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Wegen der Pandemie war sie in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Der Arbeitgeber ermittelte daher einen Jahresurlaubsanspruch von 11,5 Arbeitstagen für die Klägerin, die der Ansicht war, 2,5 Tage mehr beanspruchen zu können.

Bei der vertraglich vereinbarten 3-Tagewoche ermittelte das BAG für sie zunächst einen Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage habe aber eine Neuberechnung gerechtfertigt, so die Richter. Denn Arbeitstage, die wegen einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit wegfallen, seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen. Somit hatte die Klägerin sich mit den vom Arbeitgeber ermittelten Urlaubstagen zu begnügen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Januar 2022.

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