Werbung mit Testsiegel – Schadenersatz trotz unentgeltlicher Lizenz

BGH, Urteil vom 16.12.2021, Az.: I ZR 201/20

Nach einer Entscheidung des BGH verstößt die Verwendung eines Testlogos bei der Bewerbung eines Produktes gegen das Wettbewerbsrecht, wenn für das getestete Produkt ein neuerer Test mit veränderten Prüfkriterien vorliegt. Dem Inhaber der Markenrechte an dem Testsiegel kann ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Verletzergewinns zustehen.

Die Klägerin gibt das Magazin „Öko-Test“ heraus. Sie ist zudem Inhaberin der eingetragenen Unionsmarke, die das „Test-Logo“ wiedergibt. Sie verlangte von der Beklagten, die u. a. Zahncreme herstellt, Schadenersatz wegen der wettbewerbswidrigen Verwendung des Test-Logos.

Hintergrund war, dass die Klägerin im Jahre 2005 der Beklagten gestattet hatte, die von der Klägerin getesteten Produkte unter Verwendung des „Öko-Test"-Zeichens zu bewerben. Beide hatten einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschlossen. 2007 überarbeitete die Markeninhaberin das Label, ein Jahr später veröffentlichte sie einen neuen Test für Zahncremes mit veränderten Prüfkriterien, die zu veränderten Ergebnissen führten. 

Die Zahncreme der Beklagten wurde nicht in den Test einbezogen. Diese bewarb im Jahre 2014 ihre Ware aber noch immer mit dem – seinerzeit zutreffenden – Testergebnis „sehr gut" und der Fundstelle „Jahrbuch Kosmetik 2005". Während das LG der Klage stattgab, scheiterte die Klägerin in der Berufungsinstanz, wo die Klage vor dem OLG abgewiesen wurde. Das OLG begründete sein Urteil, dass der Klägerin nach keiner der möglichen Berechnungsmethoden ein Schaden entstanden sei. Die Revision der Klägerin hatte schließlich beim BGH Erfolg.

Der Senat befand, dass der Klägerin sehr wohl ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Vertriebs der mit dem „Öko-Test"-Zeichen versehenen und nach dem 31.08.2012 in Verkehr gebrachten Zahncremeprodukte zustehe. Zwar könne die Klägerin ihren Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, da der Beklagten ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt worden seien. Allerdings könne der Schaden anhand des Gewinns berechnet werden, den die Händlerin aufgrund des Vertriebs von nach dem 31.08.2012 in Verkehr gebrachten Zahncremeprodukten mit dem streitgegenständlichen „Öko-Test"-Zeichen erzielt habe, so die Richter. Dadurch ließe sich der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts in Form verbesserter Marktchancen abbilden – es sei unbillig dem Verletzer den Gewinn aus einer Markenverletzung zu belassen. Im Zuge dessen sei die Beklagte verpflichtet, Auskunft über insoweit erzielten Umsatz und Gewinn zu erteilen. Ohne Bedeutung sei, dass die Klägerin das „Öko-Test"-Zeichen nicht selbst kommerziell verwertet habe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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