Lehrjahre sind keine Herrenjahre – Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

BAG, Urteil vom 19.01.2022, Az.: 5 AZR 217/21

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem Praktikanten kein Anspruch auf die Zahlung eines Mindestlohns zusteht, auch nicht, wenn es sich bei dem Praktikum um ein zur Aufnahme eines Studiums notwendiges Pflichtpraktikum handelt.

Geklagt hatte eine angehende Ärztin auf die Zahlung eines Mindestlohns für geleistete Arbeit im Rahmen eines sechsmonatigen Praktikums gegen eine Klinik. Dieses Praktikum war von der Studentin bei ihrer Bewerbung für ein Medizinstudium an einer Privatuniversität nachzuweisen.

Sie argumentierte, dass ein Vorpraktikum zur Aufnahme eines Studiums, wie das abgeleistete, kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) darstelle und somit der Ausschluss von der Vergütungspflicht nicht eingreife. Diese Argumentation stieß bei der ehemaligen „Arbeitgeberin“ auf taube Ohren. Bis auf wenige Ausnahmen habe die Praktikantin ihre Verrichtungen stets in Zusammenarbeit mit den Pflegekräften vorgenommen. Die Tätigkeiten seien ohne besonderen wirtschaftlichen Wert gewesen und einem üblichen Orientierungspraktikum gleichzusetzen.

Das Begehren der Klägerin wurde in allen gerichtlichen Instanzen zurückgewiesen. Bereits das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht urteilten, dass die Betätigung der Klägerin durch eine hochschulrechtliche Bestimmung vorgeschrieben gewesen sei und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes falle.

Die Bestätigung erfolgte vor dem BAG, welches die Klage letztinstanzlich zurückwies. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, urteilten die Bundesrichter. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung deutlich zum Ausdruck komme, nicht nur obligatorische Praktika während der Hochschulausbildung, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verbindlich vorgeschrieben seien.

Unerheblich sei, dass im gegenständlichen Fall die Studienordnung, die das Vorpraktikum vorschreibe von einer privaten Universität erlassen worden sei, da diese Hochschule eine staatlich anerkannte sei. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt, so die Richter.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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