Geht auch allein – Kündigung einer Hauswirtschafterin

BAG, Urteil vom 18.11.2021, Az.: 2 AZR 229/21

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es keine Regel dergestalt gibt, dass stets beide Ehepartner Arbeitgeber einer im Haushalt beschäftigten Person sind. Das Gericht hat damit in letzter Instanz die Klage einer gekündigten Hauswirtschafterin abgewiesen.

Die Klägerin war in einem Umfang von acht Stunden pro Woche im Haushalt der beklagten Eheleute tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Ende April 2019 wurde die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben für die Dauer von fünf Wochen. Wie der Zufall es will, hatte die nunmehr Erkrankte bei der beklagten Ehefrau die Themen „Urlaubsentgelt“, „Feiertagsvergütung“ sowie „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ kurz vor der Krankschreibung angesprochen.

Die beklagte Ehefrau kündigte das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag der Krankmeldung. Die schriftliche Kündigung war dabei nur von der Ehefrau unterzeichnet. Hier gegen wehrte sich die Hauswirtschafterin mit den Argumenten, dass die Kündigung bereits wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam sei, da auch der Ehemann die Kündigung hätte unterzeichnen müssen. Er sei aufgrund konkludenter Vereinbarung ebenfalls Arbeitgeber. Des Weiteren verstoße die Kündigung gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB, da die Klägerin zuvor nur ihre Rechte geltend gemacht habe.

Die Beklagten traten dem entgegen u. a. mit der Behauptung, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, da die Haushaltshilfe nicht mehr notwendig sei, weil der Sohn der Beklagten inzwischen erwachsen sei. 

Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Zuletzt befand das BAG, dass die Kündigung nicht nach §§ 623, 134 BGB nichtig sei, auch wenn diese nicht vom Ehemann unterschrieben ist. Denn der Ehemann hatte nach Ansicht der Richter keine Arbeitgeberstellung inne. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haushaltshilfe keine gemeinsame Arbeitgeberstellung der beklagten Eheleute im Rahmen einer konkludenten Vereinbarung schlüssig vorgetragen habe. Es gebe keinen Abschluss eines gleichzeitig mit der Ehefrau bestehenden Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Ehemann. Dafür spreche der Umstand, dass der Aushang, auf den sich die spätere Haushaltshilfe meldete, allein von der Ehefrau erstellt wurde, ihr Gatte an einem daraufhin durchgeführten persönlichen Treffen, das zur Arbeitsaufnahme führte, nicht teilgenommen und die gekündigte Klägerin auch nicht vorgetragen habe, welche Arbeitsanweisungen im Einzelnen ihr angeblich von diesem erteilt wurden. 

Dass die Klägerin im gemeinsamen Haushalt beider Beklagten tätig gewesen ist, ändere an dieser Konstellation nichts, so das BAG. Es spreche nichts dafür, stets den anderen Ehegatten als Arbeitgeber anzusehen, auch wenn er faktisch von der Hilfe im Haushalt profitiere. Hierzu gebe es weder eine „Verkehrssitte" noch würde solches der Interessenlage der Beteiligten entsprechen.

Auch hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen das Maßregelverbot entschieden die Bundesrichter gegen die Klägerin. Sie verkenne, dass das bloße zeitliche Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kündigung nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung sage, zumal Arbeitsunfähigkeit sogar ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sein könne.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Februar 2022.

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