Kann nicht verweigert werden – Mitwirkungspflicht bei erneuter Betriebsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021, Az.: L 5 BA 2751/20

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg müssen Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung mitwirken und angeforderte Unterlagen vorlegen. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung hänge dabei nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe.

Geklagt hatte der Betreiber einer Speditionsfirma. Schon für den Zeitraum 2010 bis 2013 führte die Rentenversicherung eine Betriebsprüfung bei ihm durch. Aufgrund dessen waren Nachforderungen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von rund € 46.000,00 entstanden. Hierüber war noch ein Rechtsstreit vor Gericht anhängig, als im September 2018 die Rentenversicherung eine erneute Betriebsprüfung ankündigte. 

Der spätere Kläger entgegnete der Ankündigung einer erneuten Betriebsprüfung damit, dass er eine solche nicht für sinnvoll erachte, solange zur vorangegangenen Prüfung noch das Gerichtsverfahren laufe. Diese Ansicht teilte die Rentenversicherung nicht und hielt den Prüfungstermin aufrecht. Am festgesetzten Termin im November 2018 traf die beklagte Rentenversicherung den Kläger nicht persönlich an. Telefonisch erklärte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebsprüfung zuzulassen. 

Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der für die Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen kam der Kläger auch nicht nach. Die Rentenversicherung terminierte die Betriebsprüfung erneut und gab dem Kläger auf, bis dahin seine Geschäftsbücher und -unterlagen für den Prüfzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen. Er müsse im Falle einer Verweigerung ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 leisten. 

Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Klage und monierte, dass er von der Beklagten drangsaliert werde. Andere Betriebe würden bei weitem nicht so häufig geprüft wie er. Das SG wies die Klage ab, dagegen legte der Kläger Berufung ein.

Auch in der Berufungsinstanz hatte der Kläger keinen Erfolg, die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Richter urteilten, dass der Kläger verpflichtet sei, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Die Prüfung diene der Feststellung, ob Beträge vollständig abgeführt worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung hänge auch nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Daher komme es auch nicht darauf an, dass noch ein Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung laufe und wie dieses ausgehe. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. 

Der Kläger könne daher mit der Behauptung, keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, die Prüfung nicht verhindern. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn des letzten Prüfzeitraums erneut einer Betriebsprüfung unterzogen werde, lasse sich nach dem LSG keine Schikane ableiten. Die Träger der Rentenversicherung seien zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Das angedrohte Zwangsgeld hielt das Gericht zudem für angemessen.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2022.

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