Hinzunehmen – negative Bewertung auf Internetportal

OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2022, Az.: 9 U 134/21

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Immobilienmakler eine Kritik an seiner gewerblichen Leistung in einem Bewertungsportal hinnehmen muss, auch wenn diese scharf formuliert ist.

Geklagt hatte ein Immobilienmakler gegen einen „Kunden“, der diesen bei dem Internet-Bewertungsportal „Google Places“ scharf kritisiert hatte. Der Makler begehrte die Unterlassung und Entfernung der Bewertung.

Der Bewertung vorausgegangen war eine Aufforderung des Beklagten an den Makler, er möge dem Verkäufer einer von dem Makler im Internet inserierten Verkaufsanzeige für eine Eigentumswohnung ein unter dem Kaufpreis liegendes Angebot unterbreiten. Dies lehnte der Kläger mit der Bemerkung ab, dass er keine unseriösen Angebote weitergebe.

Der beklagte Interessent erhielt gleichwohl von dem Makler ein Exposé der Wohnung und gab daraufhin ein Angebot zum Kauf der Wohnung ab, welches zwar über dem vorherigen, jedoch noch weit unter dem aufgerufenen Kaufpreis lag. Da die Wohnung an einen anderen Käufer vermittelt wurde, kam es schließlich nicht zum Vertragsschluss mit dem Beklagten. Dieser ließ es sich jedoch nicht nehmen, seine Erfahrungen mit dem Kläger auf der Bewertungsplattform im Rahmen einer Bewertung zu teilen.

Dort verfasste er unter Verwendung der schlechtesten möglichen Bewertung von einem Stern den Kommentar: „Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr ... sagte mir‚ Kunde ist man, wenn man gekauft hat. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Die hiergegen gerichtete Klage des Maklers wurde bereits von dem Landgericht Flensburg abgewiesen. Auch in der Berufung vor dem OLG hatte der Kläger keinen Erfolg.

Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als „arrogant“ und „nicht hilfsbereit“ empfunden sowie sich „nicht als Kunde“ behandelt gefühlt zu haben, sei nach Ansicht der Richter als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung stelle sich jedoch unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht als rechtswidrig heraus.

Die Bewertung enthalte in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen Werturteile. Dabei stehe das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen sei, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Das Interesse des Klägers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs habe hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Dem Werturteil liege eine wahre Tatsachenbehauptung zugrunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht seien und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werde.

Die Kritik sei somit hinzunehmen.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief März 2022.

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