Zurechnung der Umsätze von Eheleuten bei eBay-Verkäufen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (also eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten sind.

Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende GbR, veräußerte über eBay unterschiedliche Gegenstände (u. a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen etc). Der Ehegatte übte zuletzt den Beruf eines Angestellten aus. Die Ehefrau war Hausfrau. Ende des Jahres 2001 eröffnete der Ehegatte auf der Internetauktionsplattform eBay ein privates Benutzerkonto. Das Konto berechtigte ihn, künftig an Online-Auktionen teilzunehmen. Er konnte als Käufer und als Verkäufer auftreten und verschiedene Waren und Gegenstände veräußern. Für das Benutzerkonto wählte er einen Benutzernamen, der sich aus den ersten beiden Buchstaben des Vornamens seiner Ehefrau und seines eigenen Vornamens sowie den ersten beiden Buchstaben ihres gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Wie üblich war das Nutzerkonto durch ein vom Ehemann vergebenes Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt.

Das Konto selbst wurde allein auf den Namen des Ehemannes eingerichtet. Hintergrund dafür war, dass es bei eBay damals nur möglich war, einen privaten Account auf den Namen einer einzelnen natürlichen Person zu registrieren. Der Ehemann war der erste der beiden Ehegatten, der über eBay einen Gegenstand versteigern wollte. Daher eröffnete er das streitige Nutzerkonto. Seinerzeit hatten jedoch bereits beide Ehegatten und Gesellschafter konkret in Erwägung gezogen, über dieses Konto bei eBay Gegenstände zu verkaufen. Dies betraf sowohl Gegenstände aus dem jeweils eigenen Eigentum als auch Gegenstände, die im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten und Gesellschafter standen. 

Sie veräußerten im Streitverfahren unterschiedliche Gegenstände innerhalb von fünf Jahren auf der Internetauktionsplattform eBay. Versteigert wurden vor allem Sammlerpuppen aus privatem Bestand sowie alltägliche gebrauchte Haushaltsgegenstände. Dabei wurden Umsätze zwischen DM 2.617,00 im Jahr 2001 und € 34.917,00 im Jahr 2005 erzielt. Die Umsätze stiegen fast stetig an. Im Jahr 2002 betrug der Umsatz bereits € 24.963,00. Den Umsätzen lagen in den einzelnen Jahren mehrere hundert Verkaufsgeschäfte zugrunde. Insgesamt wurden über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge abgewickelt. Die Eheleute erklärten die Einnahmen aus den Verkäufen weder in ihren Einkommensteuererklärungen noch gaben sie Umsatzsteuererklärungen ab. Da die Kleinunternehmerumsatzgrenze überschritten wurde, setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest.

Tipp: Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigten, dass die Umsätze der Besteuerung unterlagen. Jedoch war Steuerschuldner nicht die aus beiden Ehegatten bestehende Gesellschaft, sondern der Ehemann, da dieser sich mit dem Nickname registriert hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

Als Als PDF ansehen. ansehen.

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1