Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile

Das Arbeitsleben ist nicht nur geprägt von einer einzigen Vergütungsart, wie die Fixvergütung pro Zeitstunde. Zusätzliche Vergütungen bspw. in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Zulagen und Zuschlägen, Sachleistungen und oder variablen Vergütungen (Provisionen, Prämien, Erfolgsbeteiligungen) erschweren die Prüfung, ob der Arbeitnehmer im Ergebnis den Mindestlohn erhält. Diese Vergütungsbestandteile müssen ggf. in den monatlichen Stundenlohn umgerechnet werden, soweit sie bei der Berechnung des Mindestlohnes überhaupt Berücksichtigung finden dürfen. Was darf angerechnet werden und was nicht?

Im Gesetzesentwurf zum Mindestlohngesetz (MiLoG) ist hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns lediglich die Regelung enthalten, dass der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2015 brutto € 8,50 je Zeitstunde beträgt.

Damit stellen sich folgende Fragen:

  • Wie wird der Mindestlohn berechnet?
  • Ob und wenn ja, welche anderen Lohnbestandteile können hierauf angerechnet werden?
  • In welchem Zeitraum muss ein Mindestlohn erreicht sein?

Unproblematisch sind die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer keine zusätzlichen Lohnbestanteile erhält. Dann kann er pro Stunde einen Lohn von € 8,50 brutto beanspruchen.

Problematisch sind jedoch Arbeitsverhältnisse, bei denen sich ein Stundenlohn von € 8,50 erst im Wege einer Umrechnung bzw. im Wege einer Addition von mehreren Vergütungsbestandteilen ergeben würde.

Dies ist etwa der Fall, wenn

  • der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung in Höhe von € 7,50 zuzüglich eines Anspruchs auf eine variable Vergütung von bis zu € 2,50 pro Stunde hat oder
  • der Mitarbeiter Anspruch auf eine fixe Vergütung von € 7,50 und Anspruch auf ein 13. Jahresgehalt hat, welches – je nach Zielerreichung – erst im November eines Jahres ausgezahlt wird, das der Mitarbeiter jedoch anteilig (ratierlich) Monat für Monat verdient.

Unklar ist auch, wie ein Stück- oder ein Akkordlohn umzurechnen ist und wie z. B. Schichtzulagen oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Vertreter ein monatliches Fixum (ohne Vereinbarung einer zu leistenden Stundenzahl) in Höhe von z. B. € 800,00 erhält. Damit würde sein Stundenlohn bei einer 40-Stunden-Woche mit 20 Arbeitstagen pro Monat bei € 5,00 liegen. Mit seiner Provision erzielt er jedoch weitere € 1.000,00 bis € 1.200,00 pro Monat, so dass ein Gesamteinkommen für eine Vollzeitstelle bei ca. € 2.000,00 liegt.

Mit der Frage einer möglichen Anrechnung variabler Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn war kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 07. November 2013, C-522/12) im Zusammenhang mit Lohnzahlungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) (TV Mindestlohn Gebäudereinigung) befasst. Für die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch durch anderweitige Leistungen bereits erfüllt hat, kommt es nach dem EuGH darauf an, welchen Zweck die anderweitigen Leistungen verfolgen. Sie sind dann auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar, wenn sie ebenso wie der Mindestlohn eine Gegenleistung für die geleistete reguläre Arbeit darstellen. Anders ist es hingegen, wenn anderweitige Entgeltleistungen nicht den Gegenwert zur normalen Arbeitsleistung darstellen sondern z. B. zeitlichen und qualitativen Mehraufwand oder erschwerte Anforderungen gesondert vergüten sollen (z. B. Schichtzulagen).

Andererseits spricht das Mindestlohngesetz selbst nur von € 8,50 pro Zeitstunde und enthält keine Regelungen zur Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile. Richtet man sich daher allein nach dem strengen Gesetzeswortlaut muss davon ausgegangen werden, dass damit nur Zahlungen vom MiLoG erfasst werden, die in einer bestimmten Zeitstunde für die dort geleistete Arbeit gezahlt werden. Damit würden alle anderen Leistungen, die nicht für eine bestimmte Zeitstunde und damit für andere Bezugszeiträume geleistet werden, unberücksichtigt bleiben. Jährlich gezahlte Zulagen würden somit ebenso wie Provisionen, die beispielsweise für getätigte Geschäftsabschlüsse gewährt werden (und gerade nicht für die geleistete Arbeitsstunde), aus dem Geltungsbereich des MiLoG herausfallen und eine nicht mindestlohnwirksame Leistung darstellen.


Fazit: Entgeltleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der regulären (normalen) Arbeitsleistung stehen, sondern einen anderen Zweck verfolgen oder eine besondere Arbeitsleistung honorieren, wie z. B. VwL, bAV, Aufwendungsersatzleistungen, Leistungsprämien, Schichtzulagen, Erschwerniszulagen, Überstundenvergütungen, Sonn- und Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge, etc., können nicht mindestlohnwirksam angerechnet werden. Unklar ist derzeit, wie mit monatlichen, der normalen Arbeitsleistung unmittelbar zurechenbaren zusätzlichen Vergütungsbestandteilen zu verfahren ist. Nach unserer Auffassung dürfte eine Anrechnung unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung möglich sein. Auf der sicheren Seite wird man ab 01. Januar 2015 allerdings nur sein, wenn eine Vergütung sichergestellt ist, die als Grundlohn mindestens € 8,50 pro Zeitstunde ohne weitere Vergütungsbestandteile gewährleistet.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

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