Tricksen bei der Zeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Erschleicht sich ein Arbeitnehmer bezahlte Pausen, indem er vortäuscht, sich über die Zeiterfassungsanlage ordnungsgemäß ab- und wieder anzumelden, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, auch wenn er schon langjährig in dem Betrieb beschäftigt ist. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor, das die Kündigung eines seit mehr als 25 Jahren in einer Metzgerei Beschäftigten bestätigt hat, der nur so getan hatte, als ob er seinen Chip vor das Zeiterfassungsgerät hält (LAG Hessen, Urteil vom 17. Februar 2014, Az.: 16 Sa 1299/13).

Der 46 Jahre alte Kläger war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich zurückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Oktober 2014.

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