Zuordnungsentscheidung als wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden ist es erforderlich, rechtzeitig eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, ob das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird oder nicht. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnung schon bei der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine zeitnahe Dokumentation nur dann vor, wenn diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt wird. Etwaige Verlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen führen zu keiner Verlängerung der Dokumentationsfrist und zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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