Nachbesserung beim Nachweis für steuerfreie EU-Lieferungen

Grundsätzlich ist zum 01. Januar 2012 die neue Gelangenheitsbestätigung in Kraft getreten. In dieser Gelangenheitsbestätigung soll der Abnehmer gegenüber dem Exporteur bzw. Spediteur den bereits vollzogenen Warentransport bestätigen, also dass der Exportgegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Aufgrund der praktischen Umsetzungsprobleme gilt derzeit eine Übergangsregelung, wonach es für bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausgeführte Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

In dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die neue Gelangenheitsbestätigung zwar weiterhin enthalten, jedoch in abgeschwächter Form. Die Eckpunkte dieses Referentenentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Eine Gelangenheitsbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in wietestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe. 
  • Der Kritik der Spediteure wurde insoweit Rechnung getragen, als sie von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.
  • Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung auf das Quartal bezogen abgegeben werden.
  • Die Gelangenheitsbestätigung ist nur eine Nachweisoption, so dass alternative Nachweise gleichberechtigt möglich sind. Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt.
  • Bei Selbstabholfällen bleibt die Position der Verwaltung indes verschärft, so dass der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden kann. Die erfolgte Verbringung ist vielmehr über eine Gelangenheitsbestätigung nachzuweisen.

Tipp: Nach dem Entwurfsschreiben sollen die geplanten Änderungen am 01. Juli 2013 in Kraft treten. Für bis zum 30. Juni 2013 ausgeführte EU-Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung allerdings noch nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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