Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Bisher waren Umsätze, die als Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt wurden, steuerfrei, weil es sich i.d.R. um Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis handelt.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen den Begriff der Angemessenheit definiert. Danach ist eine Entschädigung bis zu € 50,00 je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von € 17.500,00 im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

„Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatlich oder jährlich laufend gezahlte Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen“, so das BMF. Hier empfiehlt es sich, falls die Jahresgrenze von € 17.500,00 nicht überstiegen wird, eine Aufzeichnung der aufgewendeten Tätigkeitszeiten und der Auslagen. Die Grenze von € 50,00 je Tätigkeitsstunde dürfte in den meisten Fällen unterschritten werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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