Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden. 

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen u. a. Aufwendungen für

  • einen selbständigen Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden), 
  • die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  • einen selbständigen Fensterputzer, 
  • Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen,
  • privat veranlasste Umzugsleistungen,
  • Straßenreinigung auf privatem Grundstück, dagegen sind allerdings Straßenreinigung, Bürgersteigreinigung und Winterdienst nicht begünstigt, soweit diese sich auf öffentliches Gelände beziehen. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen.

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören lt. Rechtsprechung der Finanzgerichte u. a. folgende Aufwendungen:

  • Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eine Hauptleistung handelt,
  • personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen,
  • „Essen auf Rädern“, weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt.

Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.:

  • Abflussrohrreinigung,
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
  • Dachrinnenreinigung,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
  • Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung, auch Neuanlage des Gartens,
  • Klavierstimmer,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Wartung des Feuerlöschers.

Die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sind begünstigt. Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört demzufolge nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Die Umsatzsteuer ist je nach dem auf welchen Posten sie sich bezieht abziehbar oder nicht abziehbar (Aufteilung).

Barzahlungen sind nicht begünstigt. Eine Kopie des Überweisungsträgers muss der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. 

Tipp: Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG als Abrechnungen in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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