Überprüfung der Miethöhe bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Aus dieser Grenze ergeben sich die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Bei der Überprüfung, ob ggf. zum Jahreswechsel eine Anpassung der Miete vorzunehmen ist, empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. 

Tipp: Insbesondere bei der Vermietung an Angehörige müssen Mietverträge einem Fremdvergleich standhalten, da er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Auch sollten die Mieten und Nebenkosten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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