Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten

Verlustausgleich zwischen Ehegatten und unterschiedlichen Banken

Verluste, die anlässlich des Verkaufs von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Aktien erzielt worden sind, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger unwiderruflich bis zum 15. Dezember 2012 eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch. 

Geltendmachung von Altverlusten 

Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis Ende 2008 entstanden sind. Diese Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen wurden, bis zum Ende des kommenden Jahres, also des Veranlagungszeitraums 2013 von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, allerdings nur mit Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z. B. Dividenden, Zinsen).

Hinsichtlich der Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG hat der Gesetzgeber seit dem JStG 2010 klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind und die nach dem 01. Januar 2009 entstanden sind, keine Altverluste sind, die Wertpapiererträge und -gewinne vermindern würden. Somit dürfen diese nicht mit Gewinnen aus abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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