Beitragsnachforderungen bei illegaler Beschäftigung werden erschwert

Ausgangslage

Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wird, dass die vom Arbeitgeber angenommene Selbständigkeit nicht zutreffend ist, sondern vielmehr von einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV auszugehen ist, besteht die Gefahr, dass die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung in Abhängigkeit vom Einzelfall die Nettolohnfiktion anwenden werden.

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Unter „illegal“ sind nach der Rechtsprechung diejenigen Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, bei denen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befolgt werden. Maßgebend waren bislang allein die objektiven Gegebenheiten. Ein Verschulden des Arbeitgebers war nicht erforderlich. Somit wurde in der Praxis sehr häufig ein Nettoarbeitsentgelt angenommen. Es entstanden dadurch erhebliche Beitragsnachforderungen.

Aktuelle Rechtsprechung des BSG

Das Bundessozialgericht hatte zu klären, ob für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV die zusätzliche subjektive Voraussetzung im Sinne einer bewussten Zuwiderhandlung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Das Bundessozialgericht hat in einem seinem aktuellen Urteil hierzu ausgeführt, dass bei einer (objektiv) illegalen Beschäftigung i.S.v. § 14 SGB IV zusätzlich eine Feststellung zum vorsätzlichen Handeln des Arbeitgebers erforderlich ist, um eine Nettolohnabrede anzunehmen. Eine andere Sichtweise würde zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass schon schlichte Berechnungsfehler und einfache Fehlbeurteilungen mit der besonderen Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV belastet würden.

Fazit: Die neue Rechtsprechung hat weiterreichende Folgen für die Praxis. Die Anforderungen für die Feststellung eines Vorsatzes sind nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte hoch. Daher dürften zukünftig festgestellte Nachforderungen aufgrund von illegalen Beschäftigungen vermehrt angreifbar sein. Aber auch bereits erlassene und bestandskräftige Nachforderungsbescheide sollten einer Prüfung unterzogen werden. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist / Klagefrist besteht im Sozialrecht die Möglichkeit, die Bescheide erneut über-prüfen zu lassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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