Vermieter muss Modernisierung ankündigen

Kündigt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen vorher nicht an, kann der Mieter die Einstellung der lärm-, geruchs- und staubintensiven Arbeiten verlangen (LG Berlin, Beschluss vom 12. März 2012 - 63 T 29/12).

Nach § 554 BGB muss der Mieter Modernisierungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Wohnung dienen, grundsätzlich dulden. Dagegen trifft jedoch den Vermieter die Pflicht, die Modernisierung nach § 554 III BGB spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzukünden. 
Hierbei muss er unter anderem die Art sowie die voraussichtliche Dauer und Beginn der Maßnahme nennen. Auch die zu erwartende Mieterhöhung muss mitgeteilt werden.

Ein Recht des Vermieters zur Vornahme der störenden Handlung besteht zumindest solange nicht, bis er die streitgegenständlichen (Modernisierungs-)Maßnahmen ordnungsgemäß gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB gegenüber dem Mieter angekündigt hat.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Dezember 2012.

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