Zulässig: Verweigerung der Zeiterfassung per Fingerabdruck durch Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, Az.: 10 Sa 2130/19

Arbeitnehmer dürfen berechtigterweise die Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verweigern, ohne eine Abmahnung zu riskieren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis angestellt, wo von seinem Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem eingeführt wurde, welches mittels Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Bei dem eingeführten System wird zwar nicht der Fingerabdruck als Ganzes, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeitet, gleichwohl verweigerte der Kläger die Benutzung des Systems für die Erfassung seiner Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger deshalb eine Abmahnung, wegen der dann der Rechtsweg beschritten wurde.

Und er bekam vor Gericht Recht. Wie das LAG entschied, muss der Kläger das besagte Zeiterfassungssystem nicht nutzen, weshalb die Abmahnung ungerechtfertigt gewesen und daher zu entfernen sei.

Denn, so die Richter, bei den von dem System verarbeiteten Daten handele es sich um biometrische Daten, deren Verarbeitung als besondere Kategorie personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich sei. Der beklagte Arbeitgeber vermochte auch nicht darzulegen, dass ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung die Erfassung und der Einsatz der biometrischen Daten erforderlich sei. Daher sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig, so die Richter. Die Verweigerung der Nutzung des Systems stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2020.

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