Untersagt: Geschäftsmodell „Abmahnung“

BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az.: I ZR 129/19

Eine Abmahnung zu erhalten wird in der Regel ein eher kostspieliges Unterfangen. Sollen aber mit der Abmahnung in erster Linie Gebühreneinkünfte eingetrieben werden, ist diese Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wie nun der BGH entschieden hat. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn der Abmahnende nebenher auch eigene Interessen schützen möchte.

Eine Doppel-CD eines amerikanischen Gitarristen war in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz auf den Markt gebracht worden Der Künstler mahnte insgesamt 16 Einzelhändler ab, wobei er die nicht ganz unerheblichen Ansprüche auf seine Kostenerstattung und Schadenersatz an seine Anwälte abtrat.

Das AG Hamburg hatte in der ersten Instanz von den rund € 1.700,00 beantragten Rechtsanwaltsgebühren den Klägern ca. € 865,00 zuerkannt. In der Berufung wurde der Betrag dann vom LG Hamburg nochmals um fast € 700,00 reduziert.

Die Sache ging vor den BGH, wo die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Die Richter in Karlsruhe sahen in der Vorgehensweise der Kläger deutliche Indizien dafür, dass es vorrangig um Erzeugung hoher Rechtsanwaltsgebühren und nicht zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen ging.

Hierfür sprach, dass die Rechtsanwälte die Ansprüche unter „eigener Regie“ und auf „eigenes Risiko“ verfolgt hätten, in anderen Ländern nicht gegen die Verletzung vorgegangen seien und anstatt weniger Zwischenhändler, viele Einzelhändler in Anspruch nahmen. Ein Indiz für Rechtsmissbrauch und damit dem Überwiegen wirtschaftlicher Interessen liege nach Ansicht des BGH bereits vor, wenn eine schonendere Durchsetzung der Ansprüche ungenutzt bliebe, auch wenn nebenbei eigene Rechte verfolgt würden.

Der BGH ging davon aus, dass das Berufungsgericht entweder fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Gewinnerzielung das einzige Motiv für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sein müsse oder aber im Rahmen einer Gesamtabwägung das Schutzinteresse falsch gewichtet worden sei. Im vorliegenden Fall hätten aber eindeutig die wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei missbräuchlich im Vordergrund gestanden.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2020.

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