Kurzer Weg? – Irreführende Werbung mit „grünem Regionalstrom“

OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020, Az.: 6 U 16/19

Die werbliche Aussage eines Energieanbieters über „grünen Regionalstrom [...] direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ ist nach einem Urteil des OLG Schleswig irreführend und daher zu untersagen.

Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Sie bewirbt ihr Angebot unter anderem mit folgender Werbeaussage: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie." Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff „grüner Regionalstrom". Der Kläger, ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs, verlangte von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig seien.

Da eine außergerichtliche Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, ging die Sache vor Gericht. Vor dem Landgericht unterlag der klagende Verein noch. Dort wurde die Klage abgewiesen. Erst in der Berufung zum OLG hatte der Kläger Erfolg.

Die Richter hielten die beanstandeten Werbeaussagen ebenfalls für irreführend, weswegen der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte. Nach Ansicht des OLG erwecke die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stamme, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen habe. Dieser Eindruck werde durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das sei jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeise und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermische.
Auch die weitere Aussage der Beklagten, sie vermittele „grünen Regionalstrom" befanden die Richter als unlauter. Grund hierfür ist, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stamme. Unter den Beschreibungen „grüner Regionalstrom" und „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" verstehe der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stelle, sei der Begriff der Region eher eng zu verstehen. Entscheidend sei daher nach der Begründung des Gerichts, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden könne. Bei dem von der Beklagten vermittelten Strom sei dies aber nicht durchgehend der Fall. Sie vermittele auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stünden, sodass eine Regionalität nicht durchweg gegeben sei.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen und weitere Artikel lesen Sie in dem Mandantenbrief Oktober 2020.

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