Zu vulgär! – Kein Markenschutz für „Fack Ju Göhte“

EuG, Urteil vom 24.01.2018, Az.: T-69/17

Nach Ansicht des EuG besteht für die Anmeldung der Unionsmarke „Fack Ju Göhte“ ein absolutes Eintragungshindernis, sodass die Anmeldung zu Recht vom EUIPO zurückgewiesen worden sei.

Bereits im April 2015 versuchte die Constantin Film Produktion GmbH für die von ihr produzierten Kinoerfolge das Wortzeichen „Fack Ju Göhte“ als Wortzeichen beim EUIPO zur Anmeldung zu bringen. Der Markenanmeldung konnte das EUIPO jedoch so gar nichts abgewinnen. Dort wurde die Anmeldung jedoch versagt, wohingegen die Markenanmelderin erfolglos Widerspruch und dann Klage erhob.

Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen richteten sich zwar an den Allgemeinverbraucher, manche aber richteten sich an Kinder und Jugendliche. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen die Aussprache des Wortbestandteils „Fack Ju“ so wahr, als sei er identisch mit dem englischen Ausdruck „fuck you“, sodass er dieselbe Bedeutung habe. Weiter stellte die Beschwerdekammer des EUIPO fest, dass der Ausdruck „fuck you“, selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise ihm keine sexuelle Bedeutung beimäßen, nicht nur eine geschmacklose, sondern auch eine anstößige und vulgäre Beleidigung darstelle.

Zudem könne nach Auffassung des Amtes der ergänzende Bestandteil „Göhte“, mit dem ein hochangesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft werde, noch dazu in fehlerhafter Rechtschreibung, vom verletzenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Charakter der Beschimpfung „Fack Ju / fuck you“ keinesfalls ablenken. Auch eröffne die Bezugnahme auf Johann Wolfgang von Goethe möglicherweise sogar eine weitere Ebene des Sittenverstoßes. Daraus, dass der Titel eines Films, der ein breiter Publikumserfolg gewesen sei, identisch mit der Markenanmeldung sei, dürfe nicht geschlossen werden, dass die relevanten Verkehrskreise keinen Anstoß an der angemeldeten Marke nähmen. Es liege somit ein absolutes Eintragungshindernis vor.

Hiergegen erhob die Produktionsfirma Klage und unterlag damit nun auch vor Gericht. Die Richter bestätigten die zuvor geäußerte Auffassung des Amtes.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2018.

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