Erst ab dem Tag des Umzugs wirksam – Sonderkündigung von Telefon und Internet

OLG München, Urteil vom 18.01.2018

Wer umzieht und seinen alten Telefon- und Internetvertrag an seiner neuen Adresse nicht nutzen kann, steht nach dem Telekommunikationsgesetz ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten zu. Nicht geregelt ist im Gesetz die Frist, wann genau der Kunde kündigen kann. Das OLG München hat nun entschieden, dass Kunden drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen müssen – auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte sich mit Vodafone Kabel Deutschland angelegt. Nach Ansicht des Verbandes müsste es Kunden bereits dann möglich sein von dem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, bevor sie umziehen und wissen, dass der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten sein wird.

Den ersten Prozess hatte Vodafone noch verloren. In der Berufungsinstanz entschied das OLG nun jedoch, dass erst ab dem durchgeführten Umzug die Frist der Sonderkündigung zu laufen beginne.

Zwar müsse der Kunde für eine Leistung noch weiter bezahlen, die er jedoch gar nicht mehr in Anspruch nehmen könne, anderenfalls sei aber einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, wenn die Kunden schon vor einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht hätten, so das OLG.

Ob die Revision zugelassen wurde ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Februar 2018.

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